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  • 24.06.2008 | Pflegezeitgesetz

    Ab dem 1.7.08: Neue Pflichten für den Kanzleiinhaber durch das Pflegezeitgesetz

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Ab dem 1.7.08 gilt das neue „Gesetz über die Pflegezeit (auch kurz Pflegezeitgesetz – PflegeZG)“. Als Arbeitgeber sollten Sie das Gesetz kennen, denn danach können Ihre Mitarbeiter künftig kurzfristig zehn Tage der Arbeit fern bleiben, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen oder die Pflege organisieren müssen. Der nachfolgende Kurzüberblick zeigt die vier wichtigsten Neuregelungen zum PflegeZG auf. 

    1. Die kurzfristige unbezahlte Freistellung bis zu zehn Tage

    Das Gesetz (§ 2) bestimmt, dass der Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fern bleiben darf, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss. Er benötigt hierfür nicht Ihre Zustimmung. Die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer muss er Ihnen aber unverzüglich mitteilen. Sie können eine ärztliche Bescheinigung verlangen.  

     

    Hinweis: In dieser Zeit sind Sie zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vereinbarungen ergibt.  

     

    Beispiel

    Mitarbeiterin A nimmt für die Pflege ihres Vaters einen Teil ihres Urlaubs. Hier sind Sie dann verpflichtet, die Vergütung zu zahlen. 

     

    Hinweis: Wenn ein anderer Verwandter für die Übernahme oder Organisation der Pflege zur Verfügung steht, hat Ihre Mitarbeiterin keinen Anspruch auf die Freistellung. 

     

    2. Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit (bis zu sechs Monate)

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