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  • 01.01.2006 | Neue Fälligkeiten der Sozialabgaben

    Sozialversicherungsbeiträge ab 2006 – Gebühren für den Mehraufwand

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    In der Dezember-Ausgabe (KP 05, 200) wurde dargestellt, welcher Mehraufwand auf Grund des neuen Beitragsentlastungsgesetzes für die Lohnbuchführung ab Januar 2006 erwartet werden muss. Der folgende Beitrag beschäftigt sich damit, wie Sie diesen Mehraufwand gegenüber Ihrem Mandanten abrechnen sollten.  

    1. Abrechnung der Lohnbuchführung

    Grundlage für die Gebührenabrechnung bei der Lohnbuchführung ist § 34 StBGebV. Nach Abs. 2 erhält der Steuerberater für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung eine Gebühr von 2,60 bis 15 EUR je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. Die Leistung des Steuerberaters umfasst folgende Tätigkeiten (s.a. Meyer/Goez, Kommentrag zur StBGebV, Tz. 4 zu § 34; Eckert, StBGebV, 4. Aufl., Tz. 2 zu § 34):  

     

    • Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich auf den vom Arbeitgeber ermittelten Arbeitslohn,
    • die eigentliche Führung des Lohnkontos,
    • je eine Lohnabrechnung für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
    • Lohnsteueranmeldung (bei Tätigkeiten nach den Absätzen 2 bis 4),
    • Sozialversicherungsnachweis,
    • Abschluss der Lohnkonten und
    • eventuell Sammellisten für den Arbeitgeber.

     

    Jeder Steuerberater, der Lohnbuchführungen erstellt, weiß aus Erfahrung, dass er – abgesehen von gleichbleibenden Bruttovergütungen – schon bisher nur kostendeckend arbeiten konnte, wenn er den Rahmensatz des § 34 im oberen Bereich bestimmte. Und selbst der Höchstsatz von 15 EUR pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum reichte nicht immer aus, um zu einer angemessenen Gebühr zu kommen (z.B. beim Baulohn), so dass in diesen Fällen teilweise Vereinbarungen über eine höhere Gebühr gem. § 4 Abs. 1 StBGebV geschlossen worden sind. Wie aber kann künftig der Mehraufwand durch die Fälligkeitsvorverlegung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden? 

    2. Abrechnung der Mehrarbeiten

    Nach meiner Ansicht handelt es sich um eine Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lohnbuchführung i.S. von § 34 Abs. 5 StBGebV, für welche der Steuerberater die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV erhält (19 bis 46 EUR je angefangene halbe Stunde). Denn schon bisher zählen nach Literaturauffassung  

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