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  • Kreditwesengesetz

    Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern nach § 18 KWG

    von StB Horst Meyer, Lüneburg

    Kreditinstitute sind verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer regelmäßig offen legen zu lassen. Dieser so genannte Grundsatz ordnungsmäßiger Kreditgeschäftsführung führt häufig zu Verstimmungen bei den Kreditnehmern, welche die Anforderungen ihrer Geldgeber teilweise für übertrieben halten. Die Erfüllung der Offenlegungspflichten bedingt Mehrarbeiten und Mehrkosten. Denn die eingeforderten Unterlagen sollen – auch auf Druck der Kreditinstitute – überwiegend von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt werden, der für seine zusätzlichen Tätigkeiten und die damit verbundene Haftung natürlich angemessen honoriert werden will. Der nachstehende Beitrag soll Sie in Kurzform darüber informieren, wie sich die Rechtslage darstellt, was innerhalb welcher Frist getan werden muss und welche Erleichterungen möglich sind. Er ist insbesondere abgestellt auf den Mittelstand einschließlich der freien Berufe, wo in der Praxis die meisten Probleme auftreten.

    1. Die Rechtsgrundlagen

    1.1 Vertraglicher Anspruch des Kreditinstituts

    Grundlage für den Anspruch des Kreditinstituts auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Kreditvertrag. Er enthält im Regelfall innerhalb seiner allgemeinen Kreditbedingungen etwa folgenden Passus:

    „Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse:
    Der Kreditnehmer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit zeitnah und regelmäßig – mindestens einmal jährlich – seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offen zu legen, hierzu Einsicht in seine Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Soweit Jahresabschlüsse erstellt werden, sind diese – gegebenenfalls testiert – mit Erläuterungen unaufgefordert der Bank/Sparkasse in Abschrift einzureichen.“

    Die Konsequenzen: Weigert sich ein Kunde, diese Verpflichtungen einzugehen, wird ihm das Kreditinstitut keinen Kredit gewähren oder den gewährten Kredit kündigen (wegen der Ausnahmen sind insbesondere die Ausführungen zu Krediten bis zu 500.000 DM und zu Krediten gegen gestellte Sicherheiten zu beachten).

    1.2 Motive des Gesetzgebers bei § 18 Kreditwesengesetz (KWG)

    Alle Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Rechtsform § 18 KWG zu beachten. Nach herrschender Meinung hätte es eigentlich keiner gesetzlichen Normierung bedurft, weil die Vorschrift „nur“ die Grundsätze ordnungsmäßiger Kreditgeschäftsführung festschreibt, denen jedes Kreditinstitut kraft Satzung ohnehin verpflichtet ist. Sie verwalten schließlich in weit überwiegendem Umfang Fremdgelder und unterliegen damit einer besonders hohen Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber hat sich nur deshalb zur Normierung entschlossen, um einen Wettbewerb der einzelnen Kreditinstitute untereinander über unterschiedliche Offenlegungsanforderungen zu verhindern. Das sind auch die Gründe für die äußerst restriktiven und detaillierten Ausführungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur Offenlegungspflicht des Kreditnehmers im Sinne von § 18 KWG.

    1.3 Die gesetzliche Regelung im Einzelnen

    Der Gesetzestext des § 18 KWG ist verhältnismäßig kurz und einfach. Er lautet:

    „Satz 1: Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 500.000 DM nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.

    Satz 2: Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.

    Satz 3: Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

    1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
    2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und
    3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.

    Satz 4: Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d.“

    Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat in seinen Rundschreiben Nr. 9/98 vom 7.7.98, Nr. 16/99 vom 29.11.99 und Nr. 5/00 vom 6.11.00 diesen Gesetzestext auf mehr als 20 Seiten verhältnismäßig streng interpretiert und den Kreditinstituten damit einheitliche Richtlinien gegeben, an die sie gebunden sind. Die Einhaltung wird regelmäßig durch die zuständigen Bankaufsichtsorgane überwacht (§ 29 KWG, § 58 PrüfbV).

    Hinweis der Redaktion: Die Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen können Sie im Internet unter http://www.bakred.de im Volltext nachlesen. Geben Sie einfach bei der Dokumentensuche z.B. das Stichwort Rundschreiben 1998 ein, von der Nr. 9/98 können Sie sich dann unmittelbar zu den aktuelleren Rundschreiben „durchklicken“. Ihr Inhalt ist bei den nachstehenden Ausführungen selbstverständlich berücksichtigt worden.

    1.4 Kaum Verhandlungspotenzial

    Verhandlungen zwischen Kreditnehmern und Kreditinstituten mit dem Ziel, die Offenlegungspflichten zu erleichtern, sind in der Praxis sehr schwer erfolgreich zu gestalten, weil § 56 Abs. 4 KWG den vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen § 18 KWG als Ordnungswidrigkeit einstuft, der mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 DM geahndet werden kann. Dabei handelt es sich um eine höchstpersönliche Geldbuße für den Vorstand des Kreditinstituts, die dieser aus eigener Tasche begleichen muss. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen Erleichterungen vom Vorstand eines Kreditinstituts nur äußerst widerwillig zugestanden werden. Denn ein festgestellter Verstoß gegen § 18 KWG kann zu einem Karriereknick bis hin zur Aberkennung der Eigenschaft als Vorstandsmitglied führen.

    2. Kreis der offenlegungspflichtigen Kreditnehmer (§ 19 Abs. 2 KWG)

    Die Offenlegungspflicht besteht

    • bei Krediten an einzelne Kreditnehmer, z.B. Gewerbetreibende, Freiberufler, Kapitalgesellschaft,
    • Krediten an Personenmehrheiten, z.B. GbR, Eheleute und an Personenhandelsgesellschaften
    • mit gesamtschuldnerischer Haftung der Gesellschafter
    • mit Haftungsbeschränkung der Gesellschafter
    • bei Krediten an Einzelunternehmen,
    • bei Krediten an Partnerschaftsgesellschaften und ihre Partner,
    • bei Krediten an konzernangehörige Unternehmen,
    • bei Krediten an konzernungebundene Unternehmen,
    • bei Konsortialkrediten,
    • bei Treuhandkrediten.

    Dazu gehören auch die so genannten Überziehungskredite.

    3. Welche Kredite bedingen die Offenlegung (21 Abs. 1 KWG)?

    Die Offenlegung wird vorgeschrieben insbesondere für

    • Gelddarlehen aller Art,
    • Diskontierung von Wechseln und Schecks,
    • Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen,
    • Verpflichtungen aus Forderungsverkauf.

    § 21 Abs. 2 bis 4 KWG behandelt daneben einige Sonderfälle, z. B. Kredite an Bund, Länder, Gemeinden, Schiffshypotheken usw. Diese führen nicht zur Offenlegungspflicht nach § 18 KWG. Sie sind für die tägliche Praxis des Steuerberaters unerheblich und werden deshalb hier nicht weiter behandelt.

    4. Ausnahmen von der Offenlegung gemäß § 18 KWG

    4.1 Kredite bis insgesamt 500.000 DM (Satz 1)

    Die Grenze von bis zu 500.000 DM ist in der Praxis nicht sehr bedeutsam. Zum einen gilt sie nicht pro Einzelkredit, sondern alle gewährten Kredite zusammengerechnet dürfen 500.000 DM nicht überschreiten. Zum anderen ergibt sich aus dem bereits genannten Grundsatz ordnungsgemäßer Kreditgeschäftsführung, dass sich die Kreditinstitute auch für Kredite bis zu 500.000 DM die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vertraglich vorzubehalten pflegen und diese auch einfordern. Für den Kreditnehmer bis 500.000 DM macht es daher im Ergebnis keinen Unterschied, wenn dem Kreditinstitut in solchen Fällen die Überprüfung nach dem Gesetz  gemäß § 18 KWG erspart bleibt.

    Man muss feststellen, dass in der Praxis der Kreditgeber kein nennenswerter Unterschied besteht zwischen den geforderten Offenlegungsunterlagen bei Krediten bis 500.000 DM und denen darüber hinaus. Allenfalls bei der Qualität der Abschlüsse und Überschussermittlungen wird bei Krediten unter 500.000 DM manchmal etwas großzügiger verfahren.

    4.2 Kredite gegen gestellte Sicherheiten (Satz 2 und 3)

    Aus § 18 Satz 2 und 3 KWG ergeben sich die wesentlichen Ausnahmen von der Offenlegungspflicht. Diese entfällt, wenn

    • „das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre“ (Satz 2).
    • Das ist gemäß Rundschreiben Nr. 9/98 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 7.7.98 dann der Fall, wenn die Realisierung der gestellten Sicherheiten voraussichtlich das zur Verfügung gestellte Kapital und die Zinsen betragsmäßig voll abdecken würde. Das Rundschreiben 9/98 enthält als Anlage eine Sicherheitenliste für diesen Fall des § 18 Satz 2 KWG, in welcher abschließend alle geeigneten Sicherheiten und deren Beleihungsquotienten aufgeführt sind. Dazu zählen unter anderem Sicht-, Spar-, Termineinlagen, Bausparguthaben, Rückzahlungsansprüche aus Lebensversicherungen oder auch Pfandrechte an Wertpapieren.
    • Bei Mitverpflichteten kommt es zur Befreiung von der Pflicht zur Offenlegung, wenn die einwandfreie Bonität des Mitverpflichteten zweifelsfrei feststeht und eine Mithaftung weder gesetzlich noch rechtsgeschäftlich beschränkt ist. Mit anderen Worten: Der Mitverpflichtete hat eine Offenlegungspflicht und muss dieser nachkommen, bevor der Kreditnehmer davon freikommen kann. Das ist nicht viel wert, vermeidet aber doppelte Offenlegungspflichten.
    • „der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
    • der Kredit 80 Prozent des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 Hypothekenbankgesetz nicht übersteigt und
    • der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt“ (Satz 3).
    • Es muss aber darauf hingewiesen werden, das in diesem Falle nur die laufende Offenlegung entfällt. Die Erst-Offenlegung vor Gewährung des Kredites muss erfolgen.

    Die gestellten Sicherheiten sind in beiden Fällen in regelmäßigen Abständen auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

    Fazit: Alles in allem sind diese Ausnahmen nicht überwältigend. Ihre Hauptbedeutung haben sie bei der Finanzierung von selbstgenutztem Haus- und Grundbesitz (Satz 3) und bei Zwischenfinanzierungen (Satz 2).

    5. Kredite an Personenmehrheiten mit gesamtschuldnerischer Haftung

    Bei gesamtschuldnerischer Haftung muss jeder Gesamtschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Bei zweifelsfreier Bonität eines der Gesamtschuldner kann auf die Offenlegung durch die übrigen Gesamtschuldner verzichtet werden. Dies gilt im Einzelfall nicht, wenn zusätzliche Kredite an einzelne Gesamtschuldner gewährt werden und diese bislang nicht offen gelegt haben. Dazu ein Beispiel:

    Beispiel

    Bei einer Gesamthands-GbR mit den Gesellschaftern A, B und C, die wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, besteht bei den Gesellschaftern A und B Klarheit über deren wirtschaftliche Verhältnisse. Deren Bonität ist danach einwandfrei. Bei C braucht sich das Kreditinstitut dann keinen Einblick zu verschaffen.

    Sofern C Privatkredite hat, braucht der Kredit an die GbR bei der Berechnung der Kredithöhe für die Offenlegung nicht erfasst zu werden. Allerdings ist in diesem Fall die Offenlegung auch unterhalb der Bagatellgrenze von 500.000 DM gängige Praxis.

    Anmerkung: Gleiches würde auch für den Fall gelten, dass nur der Gesellschafter A seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt hat und danach für den geschuldeten Betrag gut ist. Dann bräuchte sich das Kreditinstitut bei B und C keinen Einblick zu verschaffen.

    Vorschau: In „Kanzleiführung professionell“ 7/2001 werden Sie Ausführungen finden über die einzureichenden Unterlagen und deren Aktualität, die besonderen Schwierigkeiten bei Freiberuflern und nicht bilanzierenden Unternehmern, über die Bedeutung von Abschlussbescheinigungen, Abschlussvermerken und Abschlussberichten des Steuerberaters und die damit verbundene Verantwortlichkeit, die Heilungsmöglichkeiten bei ungeprüften Jahresabschlüssen durch Einreichung weiterer aussagefähiger Unterlagen und die Konsequenzen bei der Nichtbeachtung des § 18 KWG.

    Quelle: Kanzleiführung professionell - Ausgabe 06/2001, Seite 87

    Quelle: Ausgabe 06 / 2001 | Seite 87 | ID 104303

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