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  • 24.03.2009 | Kostenrecht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Der Mindeststreitwert im FG-Verfahren: Abtrennungen können teuer werden

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. So lautet § 73 Abs. 1 FGO. Diese Regelung war lange Zeit unproblematisch, da Abtrennungen in der Regel nur zu geringen Mehrkosten geführt haben. Seit der Einführung des Mindeststreitwerts zum 1.7.04 haben Abtrennungen - gerade im Eingangsbereich der Gebührentabelle - jedoch unangenehme Folgen. Es können in Anbetracht eines geringen Streitwertes erhebliche Kostennachteile entstehen.  

    1. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 FGO

    Die Voraussetzungen, wann eine Trennung eines Verfahrens zu erfolgen hat, sind in § 73 Abs. 1 FGO nicht benannt. Das Gericht kann daher frei bestimmen, ob es einen Verfahrensgegenstand abtrennt oder nicht. Essollte seine Entscheidung aber nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Hierbei ist eine Interessensabwägung (Zweckmäßigkeitsprüfung) vorzunehmen. Die Trennung von Verfahrensgegenständen ist grundsätzlich jederzeit möglich. Das Gericht kann diese Trennung also bereits von Anfang an oder aber während eines laufenden Verfahrens wahrnehmen. Abtrennbar sind nur Verfahrensgegenstände, nicht aber Verfahrensteile desselben Gegenstands.  

     

    Beispiel

    Möglich ist es zum Beispiel, dass im Falle einer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und 2007 das Verfahren bzgl. Einkommensteuer 2006 abgetrennt wird.  

     

     

    Geht es hingegen in einer Klage um höhere Werbungskosten und um die Berücksichtigung einer höheren außergewöhnlichen Belastung jeweils im Einkommensteuerbescheid 2007, so kann keine Abtrennung erfolgen, da der gleiche Verfahrensgegenstand betroffen ist. In der Regel wird seitens des Gerichts in den folgenden Fällen abgetrennt:  

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