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  • 20.04.2011 | Kosten- und Gebührenrecht

    Anrechnung der Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Haben Sie ein finanzgerichtliches Verfahren positiv für Ihren Mandanten gestalten können, und wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens zumindest teilweise auferlegt, hat Ihr Mandant Anspruch auf Kostenerstattung. Eine entsprechende Kostenerstattung wird i.d.R. seitens des Prozessbevollmächtigten beim Gericht des 1. Rechtszugs eingereicht. Viele Steuerberater haben in der Praxis ihre Probleme mit der Erstellung eines korrekten Antrags. Der Beitrag beschäftigt sich, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die finanzgerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist.  

    1. Sinngemäße Anwendung des RVG

    Geht es um die Abrechnung eines finanzgerichtlichen Verfahrens, ist es unstreitig, dass die Vorschriften des RVG auch für den Steuerberater gelten (§ 45 StBGebV). Die Vorschriften des RVG sind „sinngemäß“ anzuwenden. Das Vorverfahren selbst wird weiterhin nach der StBGebV abgerechnet. Das RVG sieht für den Rechtsanwalt eine Anrechnung seiner im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr vor (Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG). Diese ist in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber mit einem Gebührensatz von 0,75 vorzunehmen. Eine sinngemäße Anwendung würde bedeuten, dass auch der StB seine nach § 40 StBGebV verdiente Geschäftsgebühr anrechnen müsste. Aber ist eine sinngemäße Anwendung überhaupt möglich? Hierzu folgende Übersicht:  

     

    StBGebV  

    Geschäftsgebühr nach  

    RVG  

    Geschäftsgebühr nach  

    § 40 Abs. 1  

    5/10 - 25/10  

    VV 2300 RVG  

    0,5 bis 2,5  

     

    Mittelgebühr: 13/10  

     

    Mittelgebühr 1,3  

     

    (gesetzlich vorgegeben)  

     

    (gesetzlich vorgegeben)  

     

     

     

     

    § 40 Abs. 2  

    3/10 - 20/10  

    VV 2301 RVG  

    0,5 bis 1,3  

     

    Mittelgebühr: 11,5/10  

     

    Mittelgebühr 0,7  

     

    (errechnet)  

     

    (gesetzlich vorgegeben)  

     

     

     

     

    § 40 Abs. 3  

    1/10 - 7,5/10  

     

     

     

    Mittelgebühr: 4,25/10  

     

     

     

    (errechnet)  

     

     

     

    Außer die Mittelgebühr zu § 40 Abs. 1 StBGebV und VV-Nr. 2300 RVG, die jeweils vom Gesetzgeber auf 13/10 bzw. 1,3 festgelegt wurden, sind die anderen Gebührensätze und Vorschriften eher nicht vergleichbar. Da § 40 Abs. 2 StBGebV beim StB den Regelfall darstellt, da Gebühren nach § 28 StBGebV regelmäßig entstehen, ist es fraglich, ob die Vorschriften wirklich vergleichbar sind und dementsprechend eine sinngemäße Anwendung möglich ist. Dennoch tendiert die Rechtsprechung dahin, auch den StB zu verpflichten, eine entsprechende Anrechnung vorzunehmen. So spricht sich das FG Köln (30.7.09, 10 Ko 1450/09, EFG 09, 1857) für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr beim StB aus.  

     

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