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  • 22.06.2011 | Klage vor dem Finanzgericht

    Einfach clever - Minderung des Streitwerts im finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Ihr Mandant ist nicht erreichbar, die Klagefrist läuft aber ab! Was tun? Guter Rat ist teuer, denn in der Einspruchsentscheidung wurde der Haftungsbescheid, um dessen Aufhebung Sie gestritten haben, i.H. von 218.000 EUR bestätigt. Sollen Sie nun als verantwortungsvoller Berater Klage vor dem Finanzgericht erheben oder nicht? Eine Notsituation! Schnelles Handeln ist erforderlich.  

    Formale Voraussetzungen

    „Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden“ (§ 65 Abs. 1 FGO). Entspricht Ihre Klage nicht diesen Anforderungen, werden Sie seitens des Gerichts - gegebenenfalls unter Setzung einer Ausschlussfrist - nach § 65 Abs. 2 FGO zur entsprechenden Ergänzung aufgefordert.  

     

    Dies ist aber nicht weiter schlimm. Eine Klageerhebung aus Fristgründen verschafft Ihnen zunächst einmal Zeit. Erheben Sie also Klage, stellen Sie aber auf keinen Fall bereits jetzt einen Klageantrag! Sie riskieren zwar, dass Ihr Mandant Ihnen nachträglich mitteilt, er wolle keine Klageerhebung; dies ist aber immer noch besser, als dass Sie durch eine Nichterhebung den Haftungsbescheid bestandskräftig werden lassen.  

    Kostenrechtliche Folge

    Mit Erhebung der Klage wird eine vorab fällige (4,0-fache) Verfahrensgebühr erhoben. Diese richtet sich immer nach dem Mindeststreitwert (1.000 EUR). Somit wird Ihr Mandant eine Rechnung über 220 EUR erhalten. Dieser Betrag wird auf einer späteren Gerichtskostenendrechnung jedoch angerechnet (s.u.).  

     

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