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  • 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007

    Verbindliche Auskunft des Finanzamtes – Gesetzlich normiert und gebührenpflichtig

    Bis Herbst 2006 gab es gesetzlich nur die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung sowie die Anrufungsauskunft im Lohnbereich. Darüberhinaus war eine verbindliche Auskunft bisher nicht gesetzlich normiert. Sie basierte vielmehr auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nicht zuletzt wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts wurde nun durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz (5.9.06, BGBl I 06, 2098) ein neuer § 89 Abs. 2 AO geschaffen. Hiernach können die Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.  

     

    Gesetzliche Regelung für verbindliche Auskünfte

    Zuständig ist die Finanzbehörde, die im Fall der Verwirklichung des zu untersuchenden Sachverhalts auch örtlich zuständig ist. Das ist in der Regel das Betriebsstätten- oder Wohnsitzfinanzamt. Bei ausländischen Antragstellern oder bei Gesellschaftsneugründungen ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Die neue Vorschrift enthält keine Regelungen über Form, Inhalt und Voraussetzungen für den Antrag oder über die Reichweite der Bindungswirkung. Das soll über eine Rechtsverordnung nachgeholt werden. So lange gilt der bisherige BMF-Erlass aus dem Jahr 2003 (BMF 29.12.03, IV A 4 - S 0430 - 7/03). 

     

    Über das Jahressteuergesetz 2007 ist die verbindliche Auskunft jetzt kostenpflichtig geworden, da das immer komplizierter werdende Steuerrecht zu vermehrten Anfragen bei den Ämtern führt. Der Gebührentatbestand findet sich in den neu angefügten Absätzen 3 bis 5 des § 89 AO. Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Dieser Wert ist vom Antragsteller selbst zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 EUR. Kann kein Wert ermittelt oder geschätzt werden oder ist die Angabe des Antragstellers aus Sicht der Finanzbehörde unzutreffend, kommt eine Zeitgebühr von 50 EUR je angefangener halber Stunde in Betracht. Zum Vergleich: Bei Steuerberatern beträgt die Zeitgebühr je angefangene halbe Stunde nach § 13 StBGebV höchstens 46 EUR und eine Mindestgebühr ist nicht vorgesehen. Der Berufsstand hat die Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft zu Recht stark kritisiert.  

     

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