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  • 01.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007

    Neuregelung der StBGebV – Abrechnung eines Rechtsbehelfsverfahrens

    von Walter Jost, Dipl.-Finanzwirt, Saarbrücken

    Zum 1.1.07 soll die StBGebV geändert werden. Die geplanten Neuregelungen der Abschnitte 1 bis 5 wurden bereits in den letzten Ausgaben der „Kanzleiführung professionell“ vorgestellt (s. Meyer, KP 06, 164, 182). In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie künftig ein Rechtsbehelfsverfahren abrechnen können. Die Änderung sieht den Wegfall der bisherigen Besprechungs-, der Beweisaufnahme- und der Erledigungsgebühr vor. Die §§ 41-43 werden aufgehoben.  

    1. Die Geschäftsgebühr

    Die Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Der Entwurfstext lautet wie folgt:  

     

    § 40 Abs. 1 StBGebV im Entwurf

    Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E. Eine Gebühr von mehr als 13/10 (Mittelgebühr) einer vollen Gebühr nach Tabelle E kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E. 

     

    Die Gebührenhöhe ist nunmehr weit gefasst. Es ist sogar eine Unterschreitung des unteren Rahmensatzes (5/10) möglich, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere Auseinandersetzungen enthält. Hier können Sie dann nur noch 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E abrechnen. Eine Überschreitung der Mittelgebühr ist nur möglich, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Einen anderen Grund zur Erhöhung der Geschäftsgebühr sieht der Gesetzgeber nicht vor. Auf die Ausführungen zu § 11 StBGebV (s. KP 06, 166) wird hingewiesen. 

     

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