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  • 23.02.2011 | Interessenkonflikt

    Vorstandstätigkeit in einer Genossenschaft schließt die Wiederbestellung aus

    von RA Gisela Streit, Münster

    In seiner jüngsten Entscheidung zur Wiederbestellung eines Steuerberaters setzt sich das FG Niedersachsen erneut mit dem Berufsbild des Steuerberaters auseinander, diesmal unter dem Aspekt der Verträglichkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Berufsbild des Steuerberaters. Das Gericht stellt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nach § 57 Abs. 4 StBerG darauf ab, dass nicht die geringste Gefahr bestehen darf, dass durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten zu erwarten ist (FG Niedersachsen 24.6.10, 6 K 349/09, Revision anhängig unter VII R 47/10, Abruf-Nr. 110462).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war von 1992 bis 2007 als Steuerberater tätig und verzichtete im Anschluss daran auf seine Bestellung als Steuerberater. Als Vorstandsmitglied einer Volksbank beantragte er 2009 seine Wiederbestellung. Die Kammer lehnte den Antrag ab. Die Vorstandstätigkeit sei als gewerbliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Steuerberaters unvereinbar. Eine Ausnahmeregelung sei nicht möglich, weil der Kläger kein Angestellter sei.  

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage gegen den Ablehnungsbescheid ab. In der Begründung heißt es hierzu, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sei. Diese gewerbliche Tätigkeit stellt aber eine mit dem Beruf als Steuerberater unvereinbare Tätigkeit dar. Gekennzeichnet ist eine gewerbliche Tätigkeit durch ein selbstständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln. Dieses Kennzeichen liegt bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Volksbank unstreitig vor.  

     

    Ein Steuerberater muss seinen Beruf aber unabhängig, eigenverantwortlich und unparteiisch ausüben. Damit ist eine gewerbliche Nebentätigkeit grundsätzlich nicht mit dem Berufsbild eines Steuerberaters vereinbar.  

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