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  • 27.04.2009 | Höhe des Streitwertes

    Streitwert eines Einspruchsverfahrens mit nachfolgendem Klageverfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen*

    Haben Sie ein Klageverfahren erfolgreich für Ihren Mandanten bestritten und wurden die Kosten des Verfahrens zumindest teilweise der Finanzbehörde auferlegt, hat Ihr Mandant einen Anspruch gegenüber der unterlegenen Behörde auf die Erstattung der ihm für seine Rechtsverfolgung notwendigen Rechtskosten. Darunter fallen vor allem die Kosten seiner Prozessvertretung. Diese werden auf Ihren Antrag hin durch den Kostenbeamten des zuständigen Finanzgerichts festgesetzt. Dies gilt auch für die Kosten des Vorverfahrens, also z.B. des Einspruchsverfahrens. Normalerweise werden diese Kosten seitens des Beklagten nach einem Einspruchsverfahren nicht erstattet. Schließt sich diesem jedoch ein Klageverfahren an, so sind auch die Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Sie werden Bestandteil der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts. Aber welcher Streitwert darf eigentlich für das Vorverfahren angesetzt werden?  

    1. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass - wie bereits erwähnt - dem Beklagten zumindest teilweise die Kosten auferlegt wurden. Zudem müssen Sie in Ihrem Kostenfestsetzungsantrag beantragen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt wird. In der Regel gibt es diesbezüglich ohne weitere Probleme einen entsprechenden Beschluss durch das Prozessgericht, sodass der Kostenerstattung formal nichts mehr im Wege steht.  

    2. Höhe des Streitwertes

    Für die Bemessung des Streitwertes in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht ist das sogenannte klägerische Interesse maßgebend. Bei Steuerbescheiden ist dies in der Regel die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer. Der Streitwert, der im Klageverfahren gilt, ist daher grundsätzlich auch für das Einspruchsverfahren maßgebend.  

     

    Beispiel

    Sowohl im Einspruchsverfahren, als auch im Klageverfahren beantragen Sie die Anerkennung von Werbungskosten aus nicht selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 8.500 EUR (einkommensteuerliche Auswirkung 3.200 EUR).  

     

    Im Kostenfestsetzungsantrag können Sie sowohl für das Vorverfahren, als auch für das Klageverfahren jeweils ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 3.200 EUR die Kosten berechnen. Die steuerlichen Nebenleistungen wie z.B. die Kirchensteuer oder der Solidaritätszuschlag bleiben allerdings unberücksichtigt. Aber wie verhält es sich, wenn das Einspruchsverfahren bereits teilweise erfolgreich war?  

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