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  • 01.08.2005 | Haftungsrecht

    Kontierer haftet bei unbefugter Steuerberatung

    Ist ein Kontierer zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 StBerG nicht befugt, so ist ein derartiger, mit ihm abgeschlossener Vertrag grundsätzlich insgesamt nichtig. Hat der Kontierer den Mandanten bei Vertragsabschluss nicht unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er nicht zur geschäftsmäßigen Steuerberatung befugt ist, haftet er aus Verschulden bei Vertragsschluss (BGH 14.4.05, IX ZR 109/04, Abruf-Nr. 051700).

     

    Ein Vertrag, in dem ein Kontierer sich zur Hilfeleistung in Steuersachen verpflichtet, verstößt gegen § 5 StBerG. Dies macht den Vertrag insgesamt nichtig. Hieran ändert sich nichts, wenn der vertraglich Verpflichtete die Arbeiten von einem Steuerberater als Erfüllungsgehilfen abzeichnen oder verrichten läßt. Der Vertrag kann auch nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgeteilt werden, gleichwohl die Erstellung der Buchführung zu den erlaubten Tätigkeiten gehört.  

    Im Streitfall führte eine Betriebsprüfung beim Mandanten zu Steuernachzahlungen. Dem Mandanten stehen insoweit Schadenersatzansprüche zu, da der Kontierer nicht auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hingewiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass der Mandant bei eindeutiger Aufklärung über den Verstoß gegen § 5 StBerG hinsichtlich der Steuerberatung eine andere, befugte Person beauftragt hätte, die ihn zutreffend beraten hätte. (HR) 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 128 | ID 87662

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