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  • 23.07.2009 | Haftungsfragen

    Hinweispflichten des Steuerberaters - Richtig handeln und Haftung vermeiden

    von RA FAStR Boris Kuder, Scharlach/Kuder, Essen

    Kommt der Steuerberater seinen sich aus den Mandatsverträgen ergebenden Beratungspflichten und seinen verstärkten Hinweispflichten in jedem Einzelfall nach und zeigt er seinen Mandaten in jedem Einzelfall deren eigene Verantwortung klar auf, dann kann es für ihn nicht zu einem Haftungsproblem oder zu einer Schadenersatzforderung kommen. - So einfach, wie dieser Satz die Haftungsproblematik des Beraters zusammenfasst, ist die Praxis allerdings nicht. Bei der Beratung lauern viele versteckte Haftungsfallen, die es tunlichst zu vermeiden gilt. Im folgenden Beitrag werden die grundlegenden Hinweispflichten des Steuerberaters anhand von Beispielen aufgezeigt.  

    1. Die Aufklärung des Sachverhalts

    Der Grundsatz der Beratung lautet zuerst einmal: Das Steuerberatungsmandat ist auf die Vertretung der Interessen des Auftraggebers gerichtet. Es ist so zu erledigen, wie es den Interessen des Mandanten entspricht, d.h. nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, unter Ausnutzung der im Gesetz gegebenen Möglichkeiten und zur Verhinderung höherer als nach dem Gesetz notwendiger Steuern.  

     

    Dabei ist die Grundlage für jedes Tätigwerden des Steuerberaters für seinen Mandanten die Aufklärung des Sachverhaltes. Der Steuerberater ist verpflichtet, die richtigen Fragen zu stellen. Sein Befragen hat sich auf alle Punkte tatsächlicher Art und die Einzelheiten eventueller vertraglicher Gestaltung zu beziehen, ohne deren Klärung eine Erfüllung des Mandats nicht möglich ist. Zur Aufklärung des Sachverhaltes gehört dabei auch die Pflicht zur Beweissicherung.  

     

    Beispiel

    Zuwendungen an einen beherrschenden Gesellschafter werden nur unter strengen Voraussetzungen als Betriebsausgabe anerkannt. Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung muss der Steuerberater ermitteln, ob die Zuwendung auf einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht.  

     

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