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  • 23.09.2009 | Grundsätze und Checkliste

    Rechte und Pflichten des Steuerberaters bei der Mandatsniederlegung

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Gelegentlich steht der Steuerberater vor dem Problem, seinen Kontakt auch zu einem langjährigen Mandanten beenden zu müssen, etwa weil die Vertrauensbasis verloren gegangen ist oder Honorarprobleme aufgetaucht sind. Bei der Mandatsniederlegung muss der Berufsangehörige verschiedene wichtige Punkte beachten, um nachteilige Folgen zu vermeiden.  

    1. Der Steuerberatungsvertrag

    Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien. Sie ist als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611ff. BGB zu werten; je nach den Einzelfallumständen können Elemente des Werkvertrags hinzutreten, etwa bei der Ausarbeitung von Vertragswerken. Fehlt, wie in der Praxis leider oft festzustellen, eine genaue schriftliche Fixierung der übertragenen Aufgaben, muss man die Reichweite der Vereinbarung primär anhand der Willenserklärungen des Auftraggebers auslegen.  

     

    Selbst wenn ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag vorliegt, können die Beteiligten diesen durch konkludentes Handeln einerseits ausweiten, z.B. durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben, andererseits aber auch einschränken, etwa durch den Verzicht auf Arbeiten, die der Berufsangehörige in den Vorjahren geleistet hatte. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollten solche Änderungen stets schriftlich niedergelegt werden, um später mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Anderenfalls bleibt im Streitfall nur die Auslegung nach dem mutmaßlichen Willen der an dem Vertrag Beteiligten. Derartige Interpretationen sind aber stets mit Unwägbarkeiten verbunden, die u.U. zu lang andauernden gerichtlichen Auseinandersetzungen führen können.  

    2. Das Mandatsende

    Ein Dienstverhältnis endet nach § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit Ablauf der Zeitspanne, für die es eingegangen worden ist. Explizite zeitliche Limitierungen werden in Steuerberatungsverträgen aber nur sehr selten vereinbart. Sie enden daher erst mit Auflösung des Mandatsverhältnisses, entweder  

     

    • durch einvernehmliche Aufhebung, so auch konkludent durch Rückgabe von Unterlagen an den Mandanten, wobei dieser anschließend einen anderen Berufsangehörigen mandatiert,

     

    • durch Erreichen des Vertragszwecks, also durch Übergabe der vereinbarten Arbeitsergebnisse an den Mandanten; der Berater kann diese Zweckerfüllung z.B. durch Übersendung einer Schlussrechnung dokumentieren oder

     

    • durch Kündigung.

     

    Bei der Kündigung gelten die für Dienstverhältnisse in § 621 BGB aufgeführten allgemeinen Fristen nicht. Steuerberaterleistungen stellen so genannte „Dienste höherer Art“ dar, weil sie immer auf einer besonderen Vertrauensstellung aufbauen. Hierzu bestimmt § 627 BGB, dass auf solche Leistungen gerichtete Verträge von beiden Vertragspartnern stets fristlos gekündigt werden können. Besondere Kündigungsgründe müssen dabei nicht vorliegen. Dieses Kündigungsrecht dürfen die Vertragsparteien allerdings in ihren Vereinbarungen einzelvertraglich abbedingen. Auch können sie spezielle Kündigungsfristen vertraglich vereinbaren. Für formularmäßig getroffene Kündigungsvereinbarungen gelten hierbei die § 309 Nr. 9 BGB aufgeführten Klauselverbote; ansonsten sind die für AGB geltenden §§ 305c, 307 BGB zu beachten.  

     

    Checkliste: Rechte und Pflichten

    • Der Steuerberater darf das Dienstverhältnis nach § 627 Abs. 2 BGB nicht „zur Unzeit“ kündigen. Dem Mandanten muss die Möglichkeit bleiben, sich nötige Dienste eines anderen Beraters zu verschaffen. Beachtet der Kündigende diese Bestimmung nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig (§ 627 Abs. 2 S. 3 BGB). Jedoch muss der Mandant durchaus sich aus der Mandatskündigung ergebende höhere finanzielle Belastungen hinnehmen (so schon OLG Düsseldorf 3.7.86, 18 U 45/86, GI 87, 104).

     

    • Der Berater darf das Mandatsverhältnis auch während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens jederzeit beenden (OLG Düsseldorf 24.5.84, 18 U 9/84, StB 84, 392).

     

    • Der Berater muss seinen Vertragspartner bei Mandatsniederlegung vor etwaigen Rechtsnachteilen schützen. Anderenfalls macht er sich gleichfalls schadenersatzpflichtig. Hierzu muss er auf bevorstehende Fristabläufe hinweisen, um seinem Mandanten die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig einen anderen Rechtsbeistand zu wählen. Notfalls muss er unaufschiebbare Handlungen noch selbst vornehmen, etwa ein fristgebundenes Rechtsmittel einlegen. Diese Berufspflicht ist in § 29 BOStB ausdrücklich hervorgehoben. Können für den Mandanten Rechtsnachteile eintreten, muss der Berater im Notfall selbst noch weiter aktiv bleiben, bis ein Ersatz zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf 26.6.86, 8 U 132/85, BB 87, 2187).

     

    Hinweis: Unberührt bleibt im Übrigen das Recht der Beteiligten, den Vertrag fristlos zu kündigen, weil ein wichtiger Grund gegeben ist (§ 626 BGB). Dieses Kündigungsrecht können die Parteien vertraglich nicht ausschließen. Derartige wichtige Gründe können z.B. vorliegen bei:  

     

    • Pflichtenkollisionen auf Seiten des Beraters,
    • der Verletzung von Verschwiegenheitspflichten,
    • Parteiverrat,
    • Bereicherungen zum Nachteil des Mandanten, z.B. bei der Annahme von Provisionen für vermittelte Kapitalanlagemodelle,
    • Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses oder
    • vertragswidrigem Verhalten, etwa bei Mandanten, die trotz Aufforderung und Belehrung über die Folgen ihre Mitarbeit verweigern, z.B. nötige Unterlagen nicht zur Verfügung stellen oder aber unwahre Angaben machen.

     

    Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft im Streitfall stets denjenigen, der sich auf dieses außerordentliche Kündigungsrecht beruft. Auch hier sollte daher stets auf die Dokumentation von Hinweisgesprächen oder -briefen geachtet werden.  

     

    3. Form der Mandatsniederlegung

    Die Kündigung des Mandatsverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also nur wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Erklärungsgegners gelangt, dass dieser sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein formloses Schreiben genügt prinzipiell. Der Kündigende muss den Zugang aber im Streitfall nachweisen. Es empfiehlt sich daher die unmittelbare Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Quittung oder dessen Versendung per Einschreiben/Rückschein bzw. per Fax, wobei das Sendeprotokoll aufbewahrt werden muss.  

    4. Folgen der Mandatsniederlegung

    Honoraransprüche richten sich bei Mandatsniederlegungen nach § 628 BGB. Der Mandant muss danach erbrachte Leistungen bezahlen, sofern sie für ihn nicht völlig ohne Interesse sind. Etwaige Pauschalhonorare werden gegebenenfalls auf einen angemessenen Teilbetrag reduziert (BGH 16.10.86, III ZR 67/85, NJW 87, 315).  

     

    Nach außen, also etwa gegenüber der Finanzbehörde oder dem Gericht, wird die Mandatsniederlegung erst wirksam, wenn sie diesen Stellen angezeigt wird. § 80 Abs. 1 S. 4 AO bestimmt daher ausdrücklich, dass der Widerruf einer Vollmacht im Besteuerungsverfahren erst wirksam ist, wenn dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung zugeht. Bis dahin gilt der Berater als bevollmächtigt, auch wenn der Beratungsvertrag intern gekündigt worden ist. Entsprechendes betrifft auch den Empfangsbevollmächtigten (§§ 123, 185 AO). Hat der Berufsangehörige dem Finanzamt gegenüber das Ende des Mandats angezeigt, entfalten trotzdem erfolgte Zustellungen keine Wirkung gegenüber dem früheren Mandanten. Der Berater ist aber aufgrund der vorher bestehenden vertraglichen Beziehungen noch verpflichtet, Schriftstücke und dergleichen an den Ex-Klienten weiterzuleiten; hier wirken nachvertragliche Nebenpflichten fort. Vergleichbares gilt bei (finanz-)gerichtlichen Verfahren. Die einmal vorgelegte Prozessvollmacht (§ 62 FGO) gilt, bis das Gericht über die Mandatskündigung informiert worden ist.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 180 | ID 130152

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