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  • 02.10.2008 | Gebührenrecht

    Vereinbarung angemessener Gebühren bei betriebswirtschaftlicher Beratung

    von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg

    Betriebswirtschaftliche Beratung gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung, wobei viele Mandanten diese Beratungsleistungen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung ansehen. Diese Einstellung kann den Berater jedoch auf Dauer um seine Existenzgrundlage bringen. Wie man diese Leistung als ein echtes Geschäftsfeld ausbaut, wurde bereits in dem Beitrag „ Betriebswirtschaftliche Beratung – So erleichtert die Technik den Einstieg“ auf S. 184 dieser Ausgabe dargestellt. Im Folgenden erhalten Sie Hinweise zur Abrechnung entsprechender Leistungen.  

    1. Allgemein

    Die StBGebV gilt nur für Tätigkeiten im Sinne des § 33 in Verbindung mit § 64 StBerG, also für die Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten sowie der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Ihrer Mandanten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen sowie die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. (sog. Vorbehaltsaufgaben). Für betriebswirtschaftliche Tätigkeiten, die für den Steuerberater gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG erlaubt sind (sog. vereinbare Tätigkeiten), ist die StBGebV nicht anwendbar, kann aber zwischen dem Mandanten und dem Steuerberater vereinbart werden.  

     

    Grundsätzlich kann die Honorierung betriebswirtschaftlicher Beratungsleistungen frei vereinbart werden. Hat eine solche Vereinbarung nicht stattgefunden, stehen dem Steuerberater angemessene Gebühren nach Maßgabe der üblichen Vergütung zu (§§ 612 Abs. 2, 632 in Verbindung mit 315, 316 BGB). Das können auch Gebührensätze aus der StBGebV sein, wenn sie vergleichbar sind. Insbesondere gilt das für die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV. Es ist anzunehmen, dass kein Richter im Gebührenprozess höhere Stundensätze bei betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten zugestehen wird, als der Steuerberater für Vorbehaltsaufgaben bestimmt hat. Daher ist dringend zu empfehlen, für betriebswirtschaftliche Tätigkeiten eine Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.  

    2. Die Gebührenvereinbarung

    Eine Gebührenvereinbarung im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten unterliegt nicht den strengen Vorschriften des § 4 Abs. 1 StBGebV. Da sie aber im Streitfall vom Steuerberater nachgewiesen werden muss, ist sie stets schriftlich zu treffen.  

     

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