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  • 01.07.1999 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Kostenfestsetzung für das Vorverfahren: Diese Kosten können Sie abrechnen

    | Haben Sie in einem finanzgerichtlichen Verfahren gewonnen und hat das Finanzgericht - auf Ihren Antrag hin - die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt, können Sie die Kosten für das außergerichtliche Vorverfahren festsetzen lassen. Dabei müssen Sie beachten, daß es in den Fällen, in denen es vor dem Finanzgericht um die Aussetzung der Vollziehung geht, kein Vorverfahren gibt (BFH, 1.8.86, V B 79/84, BFH/NV 88, 335). Den Antrag auf Kostenerstattung müssen Sie beim Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges stellen. Im einzelnen: |

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