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  • 24.01.2011 | Gebührenrecht

    Dokumentation einer Pauschalpreisvereinbarung

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    1. Behauptet der Auftraggeber, er habe mit dem Steuerberater eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, muss er dies substanziiert vortragen und beweisen.  
    2. Überlässt der Auftraggeber dem Steuerberater ungeordnete und unsortierte Belege, so hat der Steuerberater für das Sortieren der Belege Anspruch auf eine Vergütung nach Stundensatz.  
    3. Die Beweislast des Auftraggebers beruht auch darauf, dass der Steuerberater nach einer möglichen Ordnung der Anlagen niemals beweisen kann, dass die Unterlagen ungeordnet übergeben worden sind (AG Bochum 17.11.10, 67 C 348/10, Abruf-Nr. 104195).  

     

    Sachverhalt

    Die Mandantin betreibt als selbstständige Kauffrau seit 1950 einen Blumenladen. Nachdem sich ihr ehemaliger Steuerberater zur Ruhe gesetzt hat, kam die Floristin mit ihren Einkommensteuererklärungen regelmäßig in Verzug. Folge war, dass sie Nachzahlungsbescheide auf der Grundlage von Schätzungen erhielt.  

     

    Dokumentiert durch einen schriftlichen Steuerberatungsvertrag vom 8.12.09 hatte die Mandantin die klagende Steuerberaterin mit der Bearbeitung einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2008 beauftragt. Vorausgegangen war eine Fristsetzung des Finanzamts zum 21.9.09. Zur Vermeidung einer Steuerschätzung sollten die Unterlagen gesichtet und gegebenenfalls der Steuererklärung zugrunde gelegt werden. Nach Aussagen der Beraterin wurde ihr jedoch ein Anlagenkonvolut überreicht, welches weder geordnet noch sonst wie übersichtlich gestaltet gewesen sei. Um die Unterlagen zu ordnen und der Steuererklärung zuzuordnen habe die Steuerberaterin einen erheblichen Aufwand betreiben müssen. Dieser beziffere sich auf über 9 Stunden, die mit 874 EUR in Rechnung gestellt wurden.  

     

    Die Mandantin behauptet, es sei zwischen den Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung über 1.150 EUR zustande gekommen. Deshalb könne nicht nach Zeitaufwand oder sonstigen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet werden. Ein Betrag von 874 EUR netto für „Belege lochen" sei nicht angemessen.  

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