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  • 22.03.2011 | Formelle Fehler

    Vermeiden Sie die Abweisung Ihrer Klage aufgrund von Formverstößen

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Steuerberater, die ihre Honorarforderungen vor Gericht einklagen müssen, erleben immer wieder, dass bereits kleinere Mängel in den Gebührenrechnungen zur Abweisung der Klage führen, wenn nicht alle Formerfordernisse des § 9 StBGebV bei der Abrechnung beachtet wurden. Diese Gefahr besteht in der Regel nicht, wenn der Steuerberater aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mandanten abrechnet. Das LG Wuppertal (22.12.10, 3 U 269/10, n.rkr., Abruf-Nr. 110818) zeigt einen Ausweg auf, wie trotz fehlerhafter Gebührenrechnungen vor Gericht ein obsiegendes Urteil erstritten werden kann. Gleichwohl ist das Urteil wegen der berufsrechtlichen Seite mit Vorbehalten versehen.

     

    Sachverhalt (vereinfacht)

    Eine Sozietät aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten hatte jahrelang die steuerliche und juristische Beratung für eine GmbH, die Einzelfirma des GmbH-Geschäftsführers und für diesen persönlich durchgeführt. Hierbei handelte es sich insbesondere um die Erstellung der Finanzbuchführung, der Jahresabschlüsse, der Steuererklärungen, Prüfung von Bescheiden, sonstige steuerliche Arbeiten sowie die Vertretung in Finanz- und Zivilrechtsstreitigkeiten.  

     

    Nachdem im Jahr 2006 erhebliche Honorarrückstände aufgelaufen waren, gab der Geschäftsführer der GmbH für diese, seine Einzelfirma und sich persönlich ein Schuldanerkenntnis ab, in dem er Rechnungen über insgesamt 56.577,19 EUR als einredefrei anerkannte. In dem Schuldanerkenntnis waren die einzelnen Rechnungsbeträge aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Auftragsverhältnissen, d.h., die offenen Rechnungen waren jeweils der GmbH, der Einzelfirma bzw. dem Firmeninhaber persönlich zugeordnet. In dem Schuldanerkenntnis heißt es u.a.: „Gegen die Geltendmachung vorbezeichneter Ansprüche stehen den Schuldnern keine Einreden oder Einwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu.“ Im Jahr 2009 kam es zu einem weiteren Schuldanerkenntnis, in dem der GmbH-Geschäftsführer für die GmbH, die Einzelfirma und sich persönlich weitere Rechnungen über insgesamt 21.661,32 EUR als einredefrei anerkannte. Auch in diesem Schuldanerkenntnis erfolgte eine Aufteilung der Rechnungsbeträge auf die jeweiligen Mandate. Auch dieses Schuldanerkenntnis enthielt einen gleichlautenden Einwendungsverzicht.  

     

    Nachdem in der Folgezeit Teilbeträge gezahlt wurden, machte die Klägerin einen Restbetrag von 49.917,97 EUR zuzüglich Zinsen gerichtlich geltend.  

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