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  • 27.05.2009 | FG-Verfahren

    Tod eines Bevollmächtigten oder Untätigkeit des Gerichts begründen keine neue Angelegenheit

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Manche Klageverfahren vor den Finanzgerichten sind materiell so schwierig, dass eine schnelle Entscheidung nicht getroffen werden kann. Aber auch in „einfachen“ Verfahren kommt es immer wieder zu langen Wartezeiten, da die Gerichte personell unterbesetzt sind. In dem folgenden Beispiel kam alles zusammen: Lange Verfahrensdauer und zwischendurch verstarb auch noch der Prozessbevollmächtigte der Kanzlei. Dennoch wurde das Klageverfahren erfolgreich abgeschlossen und die Kosten des Verfahrens (überwiegend) dem Beklagten auferlegt. Aber wie ist ein solcher Fall abzurechnen?  

     

    Tod des Sachbearbeiters

    Im August 2000 wurde seitens einer StB-Kanzlei Klage erhoben. Bis Ende des Jahres 2001 wurden diverse Schriftsätze zwischen den Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten ausgetauscht. Danach wurde das Verfahren weder von den Parteien noch durch das Gericht weiterbetrieben. Erst im Oktober 2005 wurde das Verfahren seitens des Gerichts wieder fortgesetzt. In der Zwischenzeit war der zuständige Sachbearbeiter der Kanzlei verstorben.  

     

    Nachdem die Klage im Dezember 2007 durch Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, beantragten die Prozessbevollmächtigten die mündliche Verhandlung. Im April 2008 erging ein Urteil, das dem Klageantrag überwiegend Rechnung trug und die Kosten des Verfahrens (überwiegend) dem Beklagten auferlegte. Aufgrund dessen beantragte die StB-Kanzlei Kostenfestsetzung der vom Beklagten zu tragenden Kosten. Dabei wurde für die Tätigkeiten für die Zeit bis Ende 2001 nach der BRAGO abgerechnet, und eine neue Gebühr für die Tätigkeiten für die Zeit ab Oktober 2005 gesondert nach dem RVG angesetzt, da der frühere Sachbearbeiter verstorben sei und sich die neue Sachbearbeiterin vollkommen neu in die Sache habe einarbeiten müssen. Im Übrigen begründeten sie ihre Auffassung damit, dass die Sache seit mehr als zwei Jahren bei Gericht nicht weiterbetrieben worden sei. Die Frage, ob sich die Gebühren nach RVG oder BRAGO bemessen, richte sich nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Für die Zeit ab Oktober 2005 sei eine neue Gebühr zu berechnen. § 15 Abs. 5 S. 1 RVG bzw. § 13 Abs. 5 BRAGO sei geschaffen worden, um lang andauernde Verfahren entsprechend zu honorieren. Es komme nicht darauf an, ob der ursprüngliche Auftrag beendet gewesen sei. Diese Auffassung stünde im krassen Gegensatz zu den genannten Vorschriften.  

     

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