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  • 25.08.2009 | Bundesgerichtshof

    Maßgebliche Leerungszeiten auf Briefkästen

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen (BGH 20.5.09, IV ZB 2/08, Abruf-Nr. 092231).

     

    Sachverhalt

    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Prozessbevollmächtigte eine Berufungsbegründung zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt und diese gegen 14 Uhr in einen Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen. Auf dem Briefkasten war als werktägliche Leerungszeit 14.30 Uhr angegeben. Der Schriftsatz ging jedoch erst nach drei Tagen und damit einen Tag verspätet bei Gericht ein. Das Rechtsmittel wurde deswegen als unzulässig verworfen. Ein Wiedereinsetzungsantrag blieb zunächst erfolglos. Der BGH gab einer Rechtsbeschwerde jetzt aber statt.  

     

    Entscheidung

    Dem Bürger dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf stets darauf vertrauen, dass die von der Post festgelegten „normalen“ Postlaufzeiten eingehalten werden. Im Verantwortungsbereich eines Rechtsmittelführers, der einen fristgebundenen Schriftsatz per Post befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH 18.7.07, NJW 07, 2778 m.w.N.). Dabei darf er sogar grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden, selbst wenn wegen Feiertagen mit einem hohen Briefaufkommen gerechnet werden muss (BGH 13.5.04, NJW-RR 04, 1217). Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist allerdings dann nicht schutzwürdig, wenn der Absender positiv erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächsten Tag befördert wird. Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes muss daher stets auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens achten.  

     

    Praxishinweis

    Die regelmäßigen Postlaufzeiten sind in der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15.12.99 (PUDLV) als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 S. 1 PUDLV müssen die Deutsche Post AG und andere Briefdienstleister sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % am zweiten Tag nach dem Einwurf ausliefern. Ein Rechtsmittelführer darf sich umfassend an diesen Quoten orientieren. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss er nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.  

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