06.01.2009 | Bundesfinanzhof
Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit
Die Klägerin (Kl) erklärte in der Anlage V und zusätzlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ESt-Erklärungen für 1999 und 2000 Einnahmen aus der Vermietung von rund 12.200 DM. Irrtümlich war die Kl davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus den im Privatvermögen befindlichen Räumen auch in der Gewinnermittlung aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. In den Anmerkungen zur Gewinnermittlung teilte die Kl die Raumkosten jedoch in einen gewerblichen und in einen privaten Teil auf. Das FA setzte die ESt entsprechend der Angaben der Kl fest. Am 17.12.04 beantragte die Kl die Änderung der ESt-Bescheide 1999 und 2000 mit der Begründung, die Mieteinnahmen für das Objekt seien versehentlich doppelt erfasst worden. Das FA lehnte ebenso wie das FG diesen Antrag ab. Der BFH (4.6.08, BFH/NV 08,1801) hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO liege auch dann vor, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Aus den Angaben der Kl ergab sich eindeutig, dass nur die eigengenutzten Räume als Betriebsvermögen behandelt wurden.   
Die Klägerin (Kl) erklärte in der Anlage V und zusätzlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der ESt-Erklärungen für 1999 und 2000 Einnahmen aus der Vermietung von rund 12.200 DM. Irrtümlich war die Kl davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus den im Privatvermögen befindlichen Räumen auch in der Gewinnermittlung aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. In den Anmerkungen zur Gewinnermittlung teilte die Kl die Raumkosten jedoch in einen gewerblichen und in einen privaten Teil auf. Das FA setzte die ESt entsprechend der Angaben der Kl fest. Am 17.12.04 beantragte die Kl die Änderung der ESt-Bescheide 1999 und 2000 mit der Begründung, die Mieteinnahmen für das Objekt seien versehentlich doppelt erfasst worden. Das FA lehnte ebenso wie das FG diesen Antrag ab. Der BFH (4.6.08, BFH/NV 08,1801) hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. Eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO liege auch dann vor, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Aus den Angaben der Kl ergab sich eindeutig, dass nur die eigengenutzten Räume als Betriebsvermögen behandelt wurden.
 Quelle: 
Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123632
 
		
			            
                                    
	
	
            
	
		 
		Facebook
		
	 
	Werden Sie jetzt Fan der KP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion.
	Zu Facebook
 
            		 
		
		
		
	
		
		
	Der Newsletter für alle, die nicht  in, sondern an der Kanzlei arbeiten wollen
	
		
			Regelmäßige Informationen zu
- Strategien der Kanzleientwicklung
- Schutz vor Haftungsfallen
- Honoraroptimierung