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  • 22.04.2008 | Berufsrecht

    Zulässige Werbemaßnahmen – Aktuelle Entwicklungen beim Werbeverbot für Wirtschaftsprüfer

    von WP StB L. Schulz, Reutlingen und WP StB Dr. K.-H. Maier, München

    Die unendliche Geschichte der Werbebefugnis für Freiberufler in Deutschland ist in eine neue Phase eingetreten. Lange Zeit ging man von einem weitgehenden Werbeverbot für Freiberufler aus. Der historische Grundgedanke, dass Freiberufler ihren Beruf unter Verzicht auf Werbung ausüben sollen, wurde in den letzten Jahren ins Wanken gebracht. Welche Änderungen sich auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung erkennen lassen, ist Inhalt dieses Beitrags. 

    1. Werbebefugnisse von Steuerberatern

    Für Steuerberater regelt derzeit der § 8 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Werbebefugnis. Danach darf auf die angebotenen Tätigkeiten hingewiesen werden, soweit dies in Form und Inhalt sachlich ist. Werbung, die auf die Erteilung eines Einzelauftrages gerichtet ist, ist verboten. Die Auslegung dieser Vorschriften wird durch die Vorschriften der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung) – BOStB konkretisiert. Nach den §§ 10 ff. BOStB muss die Unterrichtung über die Tätigkeiten des Steuerberaters sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar sein. Vergleichende oder irreführende Aussagen sind nicht zulässig. Anzeigen, Praxisbroschüren, Geschäftspapiere und Praxisschilder dürfen nicht reklamehaft oder irreführend gestaltet sein. In dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des StBerG (Bundestagsdrucksache 16/7867 vom 23.1.08) ist keine Änderung bei der Werbebefugnis für Steuerberater vorgesehen. 

    2. Werbebefugnisse von Wirtschaftsprüfern

    Die Wirtschaftsprüfer hatten eine den Steuerberatern vergleichbare Regelung im § 52 WPO. Über die Ermächtigungsvorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 4 WPO wurden diese Werbebeschränkungen in der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) konkretisiert. Die Vorschriften des §§ 31 ff. BS WP/vBP waren annähernd ausgestaltet, wie die Regelungen der BOStB. Im Gegensatz zum BMF hat das BMWi mit dem Berufsaufsichtsreformgesetz (BGBl 07 I, 2178) die nationalen Rechtsprechungstendenzen und die europäischen Vorgaben zur Wettbewerbsfreiheit bei der Reform der WPO berücksichtigt. Nach § 52 WPO n.F. ist Werbung nunmehr ausdrücklich zulässig, es sei denn sie ist unlauter. Damit gelten für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nur noch die Werbebeschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht ergeben (UWG). Folgerichtig hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in seiner Sitzung vom 22.11.07 die Regelungen in der Berufssatzung zur Werbebefugnis gestrichen. Einzig § 13a n.F. BS WP/vBP enthält noch Vorschriften zu angabepflichtigen Tatbeständen auf Geschäftspapieren, Praxisschildern und Ähnliches.Nach § 3 UWG liegt unlauterer Wettbewerb vor, wenn die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unzulässig sind daher Maßnahmen, die den angesprochenen Adressatenkreis täuschen oder dazu geeignet sind sowie dessen wirtschaftliches Verhalten beeinflussen oder einen Mitbewerber schädigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer irreführend wirbt. Durch die Reform der Werbebefugnis für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben sich die Möglichkeiten im Bereich klassischer Werbemöglichkeiten tief greifend geändert. 

     

    Die Wirtschaftsprüferkammer hat in dem Wirtschaftsprüferkammer-Magazin 2/2007 (S. 24 f) zu bestimmten Einzelfragen Stellung genommen. Aus Sicht der Wirtschaftsprüferkammer sind folgende weitreichende Werbemaßnahmen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer künftig zulässig, es sei denn der Inhalt wäre irreführend. 

     

    Beispiele für zulässige Werbemaßnahmen

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