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  • 01.11.1999 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Verjährung und Hinweispflicht im Regreßverfahren

    | Wird der Steuerberater erst nach Erlaß des Steuerbescheides mit der Prüfung des Bescheides beauftragt und unterläßt er es daraufhin, den gebotenen Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, so beginnt die Verjährungsfrist des § 68 StBerG, wenn der Bescheid bestandskräftig ist. Die Verjährung wird nicht nach § 852 Abs. 2 BGB bis zum Ende von Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz gehemmt. Die Pflicht des Steuerberaters, auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, entfällt, wenn der Mandant vor Fristablauf in der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird (OLG Koblenz, 25.11.98, 1 U 611/96, OLG-Report 99, 250 ff.). |

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