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  • 01.04.2005 | Berufsrecht

    Steuerberater haftet bei falscher Anlagenberatung

    Es kommt immer wieder vor, dass Steuerberater ihren Mandanten eine interessante Immobilienanlage anbieten. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, denn der Steuerberater haftet für falsche Angaben hinsichtlich der erzielbaren Rendite, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.9.04 entschieden hat (BGH 23.9.04, III ZR 256/03, Abruf-Nr. 050775).

     

    Ein Steuerberater warb bei seinen Klienten für eine Kapitalanlage mit Steuereffekt. Eine GbR sollte ein denkmalgeschütztes Gebäude erwerben, anschließend sanieren und die renovierten Wohnungen vermieten. Das Anschreiben des Steuerberaters, in dem er für das Projekt warb, und der beigefügte Prospekt der Gesellschaft verwiesen auf Mietinteresse der ortsansässige Unternehmen am Ladenlokal. Während die Wohnungen später vermietet werden konnten, blieben die gewerblichen Räume leer.Der Mandant hat gegen den Steuerberater Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Angaben über das Mietinteresse an den Gewerberäumen falsch waren. Der Berater verstößt damit gegen seine Aufklärungspflichten, meinten die Richter, und haftet auf Grund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Ein Steuerberater setzt bei der Vermittlung seine Erfahrung und seine Seriosität zur Absatzförderung ein. Daher ist er zur richtigen und vollständigen Information über die bedeutsamen Umstände verpflichtet. Der Verjährungsbeginn richtet sich danach, wann die Vermietung anstand und keine Mietinteressenten gefunden wurden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 55 | ID 87591

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