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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Partnerschaftsgesellschaften wurde Vertretungsbefugnis vor dem BFH eingeräumt

    | Die bisherige Ungleichbehandlung der Mitgliedereiner Sozietät und der Partner einer Partnerschaftsgesellschaft inBezug auf die Vertretungsbefugnis vor dem BFH ist endgültigbeseitigt. Am 1.1.01 ist das zweite Gesetz zur Änderung der FGOund anderer Gesetze 2. FGOÄndG vom 19.12.00 in Kraft getretenvgl. BGBl I 00, 1757 ff.. In einem neu eingefügten § 62aFGO ist bestimmt, dass sich ein Beteiligter auch durch einePartnerschaftsgesellschaft vor dem BFH vertreten lassen kann wegen derfrüheren Ungleichbehandlung siehe KP 99, 165. Voraussetzung istallerdings, dass die Partnerschaft nur durch Steuerberater,Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelasseneeuropäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer undvereidigte Buchprüfer tätig wird. |

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