01.01.2001 · Fachbeitrag · Berufsrecht
Haftungsbeschränkung nach § 67a StBerG: Welche Besonderheiten gelten für Wirtschaftsprüfer?
Frage:„Anknüpfend an den Beitrag in KP 10/2000 „DieHaftungsbeschränkungen nach § 67 a StBerG: Worauf muss derSteuerberater unbedingt achten?“ ergeben sich für unsweitere Fragen. Wir sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater undRechtsanwälte. In der Sozietät betreiben wir keineWirtschaftsprüfung. Dies tun wir ausschließlich übereine eigens hierfür gegründete kleineWirtschaftsprüfungsgesellschaft.
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