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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Die „Scheinsozietät“: Verwendung eines „missverständlichen“ Briefkopfes ist keine Berufspflichtverletzung

    | Die „Scheinsozietät“ einesWirtschaftsprüfers ist keine Sozietät im Sinne von § 38Abs. 1 Nr. 1 lit. d, e; § 44b Abs. 4 Satz 1 WPO, eine analogeAnwendung dieser Vorschriften zum Nachteil des Berufsangehörigenscheidet aus. Verwendet der Wirtschaftsprüfer einen Briefkopf, derden Anschein einer Sozietät hervorruft, muss er zwarhaftungsrechtlich die für die „Scheinsozietät“bestehenden Grundsätze gegen sich gelten lassen. EineBerufspflichtverletzung wird dadurch aber nicht begründet BGH12.10.2000, Wp St R 1/00 Kammergericht, Abruf-Nr. 001351. |

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