· Kanzleiorganisation
Arbeitszeiterfassung auch für angestellte Berufsangehörige

von Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Auch in Kanzleien angestellte Berufsträger unterliegen dem gesetzlichen Arbeitszeitschutz ( VG Hamburg 18.7.25, 21 K 1202/25 ).
Sachverhalt
Nach einer anonymen Beschwerde wurde die Hamburger Arbeitsschutzbehörde gegenüber einer internationalen Großkanzlei tätig. Es gab qualifizierte Hinweise darauf, dass angestellte Rechtsanwälte regelmäßig weit über die nach § 3 ArbZG zulässigen Höchstarbeitszeiten hinaus beschäftigt wurden, ohne dass eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung stattfand. Die Behörde verpflichtete die Anwaltskanzlei per Bescheid, ein System zur lückenlosen Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Zudem ordnete sie eine einmalige Unterweisung der Betroffenen an, die von der Kanzlei nachzuweisen war. Schließlich sollte noch mitgeteilt werden, wie die Partner diese Vorgaben im Rahmen ihrer Führungsstruktur künftig umfassend kontrollieren. Die Kanzlei erhob nach erfolglosem Widerspruch weitgehend vergeblich Klage vor dem VG Hamburg.
Entscheidungsgründe
Das VG bewertete die Klage als überwiegend unbegründet, da die behördlichen Anordnungen zur Zeiterfassung und Unterweisung rechtmäßig waren. Das Gericht stellte klar, dass die Verpflichtung zu einer lückenlosen Dokumentation der Arbeitsstunden aus dem Gesetz resultiert (§ 17 Abs. 2 ArbZG). Nach dieser Vorschrift darf die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
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