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  • 01.04.2007 | Befugnis zur fachfremden Beratung

    Rechtsdienstleistungsgesetz – Steuerberater kann Beratung „aus einer Hand“ anbieten

    von RA Gisela Streit, Münster

    Mitte 2007 soll das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft treten. Zweifelhaft ist, ob es in allen Teilen Gesetz wird, denn Bundesrat und Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) haben gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits erhebliche Bedenken geäußert. Insbesondere bei der Frage der Annexkompetenz (Befugnis zur fachfremden Beratung) ist die BRAK der Meinung, dass die Formulierung der Begriffe Rechtsdienstleistung und Nebenleistung unzureichend ist. Die Kompetenz zur Rechtsberatung werde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes unzulässig erweitert. Welche Auswirkungen sich für den Steuerberater ergeben können, stellen wir in diesem Beitrag dar.  

    1. Lockerungen für Nichtjuristen

    Im Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG-E) wird erstmals der Begriff „Rechtsdienstleistung“ eingeführt und definiert als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ (§ 2 Abs. 1 RDG-E). Die Tatsache, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mehr zwischen der Rechtsdienstleistung und der eigentlichen Haupttätigkeit, z.B. der Steuerberatung, erforderlich ist, bedeutet erst mal eine Lockerung der Voraussetzungen, unter denen zukünftig fachfremde Beratung zulässig ist. Denn nach dem geltenden Recht besteht die Befugnis zur „Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Rechtsbetreuung“ nur, wenn die rechtliche Bearbeitung „in unmittelbarem Zusammenhang“ zur eigentlichen Tätigkeit des jeweiligen Berufsträgers steht (§ 5 Nr. 2 RBerG). Im Bereich der Steuerberatung ist sie nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn die steuerliche Beratung nicht ohne eine rechtliche Beratung erfolgen kann. 

     

    Die Formulierung „besondere rechtliche Prüfung“ in der Definition ist jedoch irreführend, denn laut Mitteilung der Pressestelle des BMJ vom 1.2.07 ist hiermit keine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung gemeint. Vielmehr löst bereits die Prüfung eines einfachen juristischen Sachverhalts die Anwendung des RDG aus. Keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG stellen zukünftig u.a. folgende Tätigkeiten dar:  

     

    • Die generell-abstrakte Behandlung von Rechtsfragen in den Medien (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG-E),
    • Mediation und gesprächsleitende Streitbeilegung einschließlich der Protokollierung einer Abschlussvereinbarung (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG-E),
    • die Haus- und Wohnungsverwaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG-E) sowie
    • die Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG-E).

    2. Erlaubte Rechtsberatung als Nebenleistung

    Nach § 5 Abs. 1 RDG-E wird erstmals allen Berufsgruppen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erbringen, wenn diese „zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gehören“. Die fachfremde Beratung darf ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Rechtsdienstleistung und der eigentlichen Aufgabe, z.B. der Steuerberatung, wird jedoch nicht mehr verlangt.  

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