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  • 01.03.2005 | Aufbewahrungsfristen

    Abgabenordnung: Geschäftsunterlagen, die Anfang 2005 vernichtet werden dürfen

    Das papierlose Büro wird wohl immer ein Traum bleiben. Denn es gibt immer noch genügend Geschäftsunterlagen, die für bestimmte Zeiträume zwingend aufzubewahren sind. So müssen z.B. Jahresabschlüsse, Buchführungsunterlagen und Buchungsbelege zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt immer am Ende des Kalenderjahrs, in dem sich der dokumentierte Geschäftsvorfall zugetragen hat. Doch nichts desto trotz sollten Sie jedes Jahr prüfen, was vernichtet werden kann, damit Ihr Aktenkeller nicht überläuft. 

     

    Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2005 vernichtet werden:  

    • Aufzeichnungen (einschließlich der elektronisch erstellten Daten) aus den Jahren 1994 und früher
    • Inventare, die bis zum 31.12.94 aufgestellt worden sind
    • Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1994 oder früher erfolgt sind
    • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1994 und früher aufgestellt worden sind
    • Buchungsbelege, d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons aus dem Jahr 1994 oder früher
    • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1998 oder früher empfangen bzw. versandt wurden
    • Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus 1998 oder früher
    • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1998 oder früher

     

    (vgl. §§ 140 - 148 AO; §§ 238 - 241, 257 HGB; §§ 41, 41a + b EStG, § 4 LStDV; Abschn. 29 EStR; § 22 UStG; §§ 8 - 13, 17a - c, 20 - 22, 56, 63 - 68 UStDV) 

     

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