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  • 01.11.2005 | Abschlussprüfung

    Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüferpraxis

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen*

    Nach § 57a WPO sind Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich im Abstand von drei Jahren einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Auch § 319 Abs. 1 HGB wurde dahingehend geändert, dass Abschlussprüfungen nur noch von Prüfern durchgeführt werden können, die über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a der WPO verfügen. Es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Dass die Anforderungen zwei Bereiche betreffen, nämlich nicht nur die Prüfungsabwicklung, sondern auch die Kanzleiorganisation, ist nicht durchgängig bekannt. Nachfolgend werden die Schwerpunkte der Qualitätskontrolle und deren Auswirkungen auf die interne Organisation dargestellt.  

    1. Übergangsfristen für Abschlussprüfer

    Für Wirtschaftsprüfer mit Prüfungsmandanten, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, wurde eine Übergangsfrist bis zum 31.12.02 erlassen. Für alle übrigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt diese noch bis zum 31.12.05. Berufsrechtliche Maßnahmen werden von der WPK dann ergriffen, wenn betroffene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Jahresabschlusses für ein nach dem 31.12.05beginnendes Geschäftsjahr durchführen, ohne über die erforderliche Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung zu verfügen (WPK Magazin 3/2005, 21). Maßgeblicher Zeitpunkt ist bereits die Annahme des Prüfungsauftrags. Fehlt die Teilnahmebescheinigung, kommt ein wirksamer Prüfungsauftrag nicht zu Stande. Insbesondere für kleine und mittelständische Wirtschaftsprüferpraxen – und selbstverständlich auch für Praxen der vereidigten Buchprüfer – ist die Durchführung der Qualitätskontrolle mit erheblichem organisatorischem, aber auch finanziellem Aufwand verbunden. Sind nur wenige Prüfungsmandate vorhanden, wird man sich die Frage stellen müssen, ob sich dieser Aufwand lohnt.  

    2. Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis

    Wesentlicher Teil der Qualitätskontrolle im Sinne des § 57 a WPO ist die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems in der Prüferpraxis. Grundsätzlich gilt für die Einrichtung eines internen Qualitätssicherungssystems der Prüferberufe die VO 1/1995. Diese verbindliche Stellungnahme des IDW liegt bereits im Entwurf als VO 1/2005 vor und trägt damit den modernen Gegebenheiten Rechnung. Die wesentlichen Bestandteile eines solchen Qualitätssicherungssystems sind 

    • die Schaffung eines günstigen Qualitätsumfeldes,
    • die Feststellung und Analyse qualitätsgefährdender Risiken,
    • die Dokumentation und Kommunikation der Regelungen zur Qualitätssicherung und
    • die Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung.

     

    Ein Qualitätssicherungssystem im Sinne der VO 1/2005 muss alle Regelungen umfassen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind. Die von der Praxisleitung einzuführenden Regelungen zur Qualitätssicherung lassen sich in auftragsunabhängige und auftragsabhängige Qualitätssicherungsmaßnahmen unterscheiden. Diese Maßnahmen sind Hauptgegenstand einer externen Qualitätskontrolle.  

     

    2.1 Auftragsunabhängige Maßnahmen zur Qualitätssicherung

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