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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Wiedereinsetzung bei elektronischem Einspruch

    | Es liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse des Empfängers zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender (FG München 29.1.19, 12 K 1888/18). |

     

    Wurde die E-Mail an eine falsche E-Mail-Adresse versendet, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist in Betracht kommen. Zu den Umständen die innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorzutragen sind, gehört der Hinweis, wer die E-Mail verfasst hat, ob die Klägerin vor Versendung die E-Mail auf die korrekte Adressierung kontrolliert hat, ob bei diesem unterlaufenen Adressierungsfehler ein entsprechender Hinweis auf die Unzustellbarkeit der E-Mail zurückkam, ob eine Kontrolle auf den Zugang einer sogenannten Unzustellbarkeitsmail erfolgt ist.

     

    PRAXISTIPP | Die Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail an die Beklagte ist gemäß § 87a Abs. 1 S. 1 AO ebenso zulässig wie die Einlegung des Einspruchs gemäß § 357 Abs. 1 AO.

     
    Quelle: ID 45951447

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