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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF: Keine Umsatzsteuerpflicht bei bloßem Hinweis auf den Sponsor

    | Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Sponsorenzahlungen, denen keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht, vereinheitlicht. Erfahren Sie nachfolgend, was in punkto „Sponsorships und Umsatzsteuer“ ab sofort gilt. |

    Die steuerlichen Grundregeln

    Grundsätzlich sind Sponsorships von einem umsatzsteuerbaren Leistungstausch gekennzeichnet. Der Sponsor gewährt Zuwendungen in Geldform oder in geldwerten Vorteilen. Der Empfänger erbringt im Gegenzug eine Werbeleistung für das sponsernde Unternehmen.

     

    Das erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht. Der Leistungsempfänger erhält einen Vorteil, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bildet und damit zu einem Verbrauch im Sinne des Umsatzsteuerrechts führt.

    Bisher sah die Finanzverwaltung das teilweise anders. Die Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors wurde als Duldungsleistung behandelt. Dabei handele es sich um keinen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterlag sie aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (OFD Frankfurt, Schreiben vom 18.3.2009, Az. S 7100 A - 203 - St 110 und OFD Karlsruhe, Schreiben vom 29.2.2008, Az. S 7100/17).