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  • · Fachbeitrag · VGH Baden-Württemberg

    Haftung für Gewerbesteuerverbindlichkeiten gemäß § 25 HGB

    | Der neue Inhaber einer Gaststätte haftet gemäß § 25 HGB für die Gewerbesteuerverbindlichkeiten des früheren Betreibers, wenn er die Gaststätte unter ihrem bisherigen Namen fortführt. Das gilt nicht, wenn der Name nicht geeignet ist, den Geschäftsinhaber zu individualisieren. Der VGH Baden-Württemberg (24.10.11, 2 S 1652/11, Abruf-Nr. 120169 ) hob deshalb vorliegend einen Haftungsbescheid des beklagten Landratsamts auf. |

     

    Der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Nachfolger ist die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt.

     

    PRAXISHINWEIS | § 25 Abs. 1 HGB greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Ob die Haftungsvoraussetzungen gegeben sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 28 | ID 31218210

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