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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Selbstanzeige

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Der Steuerberater haftet gemäß §§ 280 ff. BGB auf Schadenersatz, da er sich pflichtwidrig verhalten hat, indem er es unterlassen hat, für eine strafbefreiend wirkende Selbstanzeige des Steuerpflichtigen zu sorgen (LG Saarbrücken 23.1.12, 9 O 251/10, Abruf-Nr. 120790).

    Sachverhalt

    Der Kläger K betreibt eine Apotheke und hat sich auf den Verkauf von Ernährungs- und Schmerzmittellösungen für Krebspatienten spezialisiert. Dabei bedient er sich Krankenpflegern als Subunternehmer, die Schulungen und Einweisungen durchführen. Der Beklagte S war als steuerlicher Berater für K tätig. Im Rahmen einer routinemäßigen Besprechung wies S auf ein Steuersparmodell hin (Rechnungs- und Zahlungsabwicklung über eine neu gegründete Tochtergesellschaft und Gründung einer weiteren Firma im Ausland). Am 29.4.08 wurde die Durchführung einer Außenprüfung bei K für die Jahre 2004 bis 2006 angeordnet. Daraufhin gab S am 9.5.08 gegenüber der Finanzbehörde „namens, im Auftrag und in Vollmacht des Klägers“ folgende Erklärung ab: „Bei Durchsicht und Überprüfung der Steuerunterlagen und der Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Außenprüfung fiel uns auf, dass möglicherweise die tatsächliche Abwicklung und Handhabung der Leistungsbeziehungen, insbesondere zwischen der Apotheke und der Tochtergesellschaft nicht in vollem Umfang den vertraglich vereinbarten Vorgaben entsprachen.“

     

    Gegen K wurde ein Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erlassen. Neben einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung wurde eine Bewährungsauflage festgesetzt. K forderte daraufhin vom Beklagten Schadenersatz (Kosten der Bewährungsauflage, Kosten des Rechtsanwalts im Steuerstrafverfahren, etc.), da er ihm zum Abschluss eines „legalen und geprüften Steuersparmodells“ geraten habe, was sich in Wirklichkeit als ein Steuerhinterziehungsmodell dargestellt habe. Darüber hinaus habe S es pflichtwidrig unterlassen, für K eine strafbefreiend wirkende Selbstanzeige zu erstatten.