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  • · Fachbeitrag · Gesetzesentwurf

    Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

    von RA Dr. Christian Höll, Nürnberg und RA Dr. Tilman Reichling, Frankfurt a.M.

    | Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat im April einen Diskussionsentwurf zur Änderung der §§ 30 und 130 OWiG an die Bundesländer versandt, der eine deutliche Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vorsieht. |

    1. Diskussionsentwurf zur Änderung der §§ 30 und 130 OWiG

    Nach dem Entwurf soll das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße bei vorsätzlichen Straftaten in § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR angehoben werden. Für fahrlässige Straftaten soll künftig eine maximale Bebußung von 5 Mio. EUR statt 500.000 EUR möglich sein. Für Ordnungswidrigkeiten ist ebenfalls eine entsprechende Anhebung der gesetzlich vorgesehenen Verbandsgeldbuße geplant. Technisch wird dies durch einen neuen § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG-E umgesetzt, der bei gesetzlichen Verweisungen auf ihn eine Verzehnfachung der im jeweiligen Ordnungswidrigkeitentatbestand benannten Geldbuße anordnet. Durch einen entsprechenden Verweis in § 130 OWiG auf diese Norm soll auch hier der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße auf 10 Mio. EUR erhöht und damit verzehnfacht werden. Weiterhin soll durch einen neuen § 30 Abs. 2a OWiG-E die Möglichkeit geschaffen werden, eine Verbandsgeldbuße gegen den Rechtsnachfolger eines betroffenen Verbandes zu verhängen. Schließlich soll dem § 30 OWiG ein neuer Abs. 6 hinzugefügt werden, demzufolge zur Sicherung der Geldbuße § 111d Abs. 1 S. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden sein soll, dass an die Stelle des Urteils ein Bußgeldbescheid tritt.

    2. Erhöhung der Verbandsgeldbuße

    Zur Begründung der deutlichen Anhebung der Bußgeldrahmen wird im Diskussionsentwurf lediglich ausgeführt, die bisherigen Höchstmaße seien „angesichts der insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität erzielten Vermögensvorteile (…) nicht mehr angemessen“. Das bisherige Höchstmaß könne zwar nach § 30 Abs. 3 OWiG i.V. mit § 17 Abs. 4 OWiG überschritten werden, wenn dieses zur Abschöpfung der wirtschaftlichen Tatvorteile nicht ausreicht. Es bestehe aber das Risiko, dass ein unverhältnismäßig hoher Teil der Geldbuße nur der Abschöpfung der Tatvorteile diene. So werde die juristische Person lediglich in den status quo ante zurückversetzt, in dem sie sich befunden hätte, wenn die Tat nicht begangen worden wäre.

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