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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mutterschutz und Elternzeit: Was Sie für Ihre Personalplanung wissen müssen

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

    | Wenn eine Mitarbeiterin in den Mutterschutz geht, wissen Praxisinhaber oft nicht, wann und wie sie sich hinsichtlich der künftigen Personalsituation Plan und Sicherheit verschaffen können. Der folgende Beitrag zeigt, was Sie als Arbeitgeber wissen müssen und wie Sie auf bestimmte Situationen rechtlich angemessen reagieren. |

    Typische Fragestellungen

    Im Zusammenhang mit einer schwangeren Mitarbeiterin tauchen folgende Fragen häufig auf: Will die Mitarbeiterin nach dem Mutterschutz sofort wieder arbeiten oder geht sie in Elternzeit? Wenn ja, wie lange? Wann muss sie sich entscheiden, ob und in welchem Umfang Elternzeit genommen wird und können Sie sie zu einer Entscheidung zwingen? Was tun, wenn es sogar vorkommt, dass die Mitarbeiterin völlig „abtaucht“ und Sie im Unklaren über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lässt?

     

    MERKE | Klar ist: Die Arbeitnehmerin hat Ihnen gegenüber Pflichten, wenn sie ihre Rechte in Anspruch nehmen will. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und für Frauen, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht.