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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 52d FGO setzt an der Person der/s Einreichenden an

    | Ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, muss Schriftsätze seit dem 1.1.22 über das beA einreichen, damit sie formwirksam bei Gericht eingehen, denn § 52d S. 1. FGO knüpft an die Person des Einreichenden an. Damit ist es unerheblich, dass der Berufsträger auch StB ist, die erst ab dem 1.1.23 das beSt nutzen müssen, oder dass er Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, die gar keinem Nutzungszwang unterliegt (FG Rheinland-Pfalz 12.7.22, 4 V 1340/22). |

     

    Klage und Antrag auf AdV waren von einem RA/WP/StB, der zugleich Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, auf dem Postweg eingereicht worden. Das Gericht wies darauf hin, dass dies unzulässig sei, weil § 52d FGO die Einreichung in elektronischer Form erfordere. Daraufhin teilte ein Steuerberater der Gesellschaft dem Gericht mit, dass nicht der Anwalt persönlich, sondern die Gesellschaft als Prozessbevollmächtigte auftrete, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht verpflichtet sei, das beA zu nutzen. Nach der herrschenden Organtheorie habe die Gesellschaft, die erkennbar auch als solche bezeichnet worden sei, die Anträge eingereicht.

     

    Nach Auffassung des Gerichts war aber der Anwalt Verpflichteter des § 52d FGO, denn die Norm knüpfe allein an den Status des Einreichenden an. Hierfür sprächen sowohl der Normtext als auch die historische, die systematische und die teleologische Auslegung.

     

    •  § 52d S. 1 FGO

    „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.“

     

    Auch aus dem Umstand, dass mit der Berufsrechtsreform (7.7.21, BGBl I 21, 2363) zum 1.8.22 die Möglichkeit eines gesonderten beA für Berufsausübungsgesellschaften geschaffen wurde, ergibt sich nichts anderes. Denn damit soll es nur auf freiwilliger Basis ermöglicht werden, neben dem bisher nur für natürliche Personen persönlich eingerichteten beA auch ein beA für berufliche Zusammenschlüsse vorzusehen, um so eine einfachere gemeinsame Bearbeitung eingehender Nachrichten zu ermöglichen. Allerdings wird ein solches Gesellschaftspostfach kein sicherer Übermittlungsweg i. S. d. § 130a Abs. 4 ZPO sein, was für § 52a FGO entsprechend gilt. Zugleich stellte der Gesetzgeber klar, dass das derzeitige beA technisch an die Eintragung des Postfachinhabers im Gesamtverzeichnis gebunden ist, in das die Berufsausübungsgesellschaften bisher nicht eingetragen sind (BT-Drucksache 19/27670, S. 157).

     

    • Alles Wichtige zum beSt und zur Steuerberaterplattform

    Zum 1.1.23 kommt das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen.

     

    Der IWW Informationsdiensts KP Kanzleiführung professionell informiert regelmäßig in den kommenden Monaten über alle wichtigen Neuerungen:

     

    • Digitale Kanzleiprozesse ‒ Mit dem beSt von der analogen zur digitalen Unterschriftenmappe (KP 22, 164)
    • Alles Wichtige, damit Sie am 1.1.23 mit dem beSt sofort durchstarten können (KP 22, 149)
    • Die Steuerberaterplattform auf der Zielgeraden ‒ Interview mit BStBK-Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum (KP 22, 146)
    • Digitalisierung des Berufsstands: Steuerberaterplattform und beS ‒ Das kommt auf die Beraterschaft zu (Derlath, KP-Beitrag vom 9.8.22)
     
    Quelle: ID 48533141

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