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  • · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle vermeiden (Teil 8) ‒ Anästhesien

    Bild: Copyright (C) Andrey Popov

    | Die Prüfgremien können in Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen ihrer „Annexkompetenz“ (siehe AAZ 06/2019, Seite 2 ff) auch sachlich-rechnerische Berichtigungen vornehmen. Deshalb ist es wichtig, mit konsequenter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen Prüfverfahren zu vermeiden. AAZ führt die Serie mit den häufigsten Beanstandungen von Prüfgremien zur Abrechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesien fort. |

    Infiltrations- und Leitungsanästhesie

    Die Schmerzausschaltung, die in der Zahnheilkunde von besonderer Bedeutung ist, erfolgt in der Regel durch eine Lokalanästhesie. Diese können, je nach Indikation bzw. Anwendungsgebiet, unter den BEMA-Nrn. 40 (I), 41a (L1) und 41b (L2) abgerechnet werden.

     

    In Prüfverfahren stehen fast ausschließlich die intraoralen Anästhesien auf dem Prüfstand. Die extraorale Leitungsanästhesie ist dagegen nahezu bedeutungslos. Dafür liefert das „Jahrbuch 2019“ der KZBV auch einen entsprechenden Beleg. Die extraorale Leitungsanästhesie (BEMA-Nr. 41b) wurde in Deutschland im Jahr 2018 insgesamt 4.300 mal abgerechnet. Dem stehen mehr als 35 Mio. Infiltrations- und ca. 16 Mio. intraorale Leitungsanästhesien gegenüber.