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  • · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Häufige Beanstandungen der Prüfungsstelle (Teil 1): Zuständigkeiten und Abläufe in Prüfverfahren

    | Für jeden Zahnarzt ist es höchst unangenehm, wenn er wegen Auffälligkeiten bei der Abrechnung vor die Prüfungsstelle zitiert wird. Selbst wenn zum Schluss keine Honorarkürzungen verhängt werden, ist die Vorbereitung auf ein derartiges Verfahren (Korrespondenz, Heraussuchen der angeforderten Behandlungsunterlagen, Teilnahme an Terminen bei Prüfgremien) sehr zeitaufwendig und bringt reichlich Ärger. Mit dieser Beitragsserie stellt Ihnen AAZ vor, wie Sie Ihren Aufwand gering halten können. Dabei hilft es, die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe in Prüfverfahren sowie häufige Beanstandungen bei Gebührenpositionen zu kennen. |

    Häufige Beanstandungen kennen und Prüfverfahren vermeiden

    Viele Prüfverfahren könnten vermieden werden, wenn Abrechnungsbestimmungen besser bekannt wären und exakt eingehalten würden. Allerdings sind nicht Verstöße gegen die geltenden Abrechnungsbestimmungen Gegenstand der Prüfverfahren, sondern vermutete unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahmen. Die Redaktion von AAZ weiß von langjährigen Mitgliedern diverser Prüfungsausschüsse, Prüfungsstellen und Mitgliedern von Beschwerdeausschüssen, welche Beanstandungen besonders häufig auf der Tagesordnung stehen. Diese werden ab Teil 2 dieser Beitragsserie besprochen. In diesem Teil 1 geht es um die wichtigsten Grundlagen zu Prüfverfahren.

    Das Wirtschaftlichkeitsgebot in der GKV

    § 12 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V enthält das Wirtschaftlichkeitsgebot. Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.