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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Bonuszahlungen können Vorsteuerabzug nachträglich mindern

    | Das FG Münster (5.3.20, 5 K 1670/17 U) hat jüngst entschieden, dass vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß § 17 UStG mindern können. |

     

    Im Streitfall war eine GmbH in ein Franchisesystem eingebunden. Die Franchisegeberin handelte mit Lieferanten Rahmenvereinbarungen aus, nach denen die Franchisenehmer je nach getätigtem Nettoumsatz Bonuszahlungen erhalten sollten. Die erhaltenen Jahresboni leitete die Franchisegeberin an die Franchisenehmer weiter. Das FA minderte den aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug der GmbH um die in den Boni enthaltenen Steuerbeträge nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG. Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg.

     

    Das FG sah die Bonuszahlungen zwar nicht als Entgelt für Leistungen der GmbH an die Franchisegeberin an ‒ etwa in Form der Inanspruchnahme des Warenwirtschaftssystems. Gleichwohl sollen die Boni wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit den Lieferungen der Lieferanten an die Franchisenehmer zur Minderung des Vorsteuerabzugs für die erhaltenen Waren führen.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung ist soweit ersichtlich rechtskräftig geworden. Daher sollten Berater ihre Mandanten nunmehr auf die negativen Auswirkungen hinsichtlich der Minderung des Vorsteuerabzugs aufmerksam machen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 198 | ID 46553283

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