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  • · Fachbeitrag · 4. Quartal 2021

    FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

    von Vorsitzender RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Wie gewohnt haben wir auch im 4. Quartal 2021 wieder die praxisrelevantesten Entscheidungen der Finanzgerichte für Sie zusammengestellt und mit ersten Gestaltungshinweisen versehen. Da die ausgewählten Verfahren vielfach noch nicht rechtskräftig sind, sollten Sie die weitere Rechtsentwicklung unbedingt im Auge behalten. |

    1. Keine vGA bei fehlender Erdienbarkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage

    Im Urteil vom 16.11.21 hatte sich das FG Düsseldorf (6 K 2196/17 K,G,F) mit der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage zu befassen. Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass der Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor. Das FG vertrat die Auffassung, die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere nicht an ihrer fehlenden Erdienbarkeit. Dieses Kriterium sei bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Die fehlende Probezeit sei ebenfalls für deren steuerliche Anerkennung irrelevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügte.

     

    PRAXISTIPP | Das für die steuerliche Praxis wichtige Urteil liegt auf der Linie der BFH-Rechtsprechung (7.3.18, I R 89/15, BStBl II 19, 70). Die Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter I B 89/21 beim BFH anhängig ist.

              

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