· Nachricht · Personengesellschaften
Tarifermäßigung bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft
Verfügt eine doppelstöckige Personengesellschaft über einen Mitunternehmer, der sowohl unmittelbar an der Untergesellschaft als auch mittelbar – über die Obergesellschaft – an der Untergesellschaft beteiligt ist, und veräußern der Mitunternehmer und die Obergesellschaft in einem „einheitlichen Veräußerungsvorgang“, d. h. im gleichen Vertragswerk und zeitgleich, alle ihre Anteile an der Untergesellschaft, so liegen nach Auffassung des FG Köln (23.9.25, 15 K 758/23 ; Rev. BFH X R 22/25 ) hier dennoch zwei Veräußerungsvorgänge vor, sodass wegen § 34 Abs. 3 S. 5 EStG nur einer der beiden Veräußerungsvorgänge gemäß §§ 16, 34 EStG begünstigt behandelt werden kann.
Bei einer derartigen Veräußerung liegt danach kein einziger, aus einem einheitlichen Veräußerungsvorgang resultierender (Gesamt-)Veräußerungsgewinn i. S. des § 34 Abs. 3 S. 5 EStG vor. Dies gilt nach Ansicht des FG jedenfalls dann, wenn die Anteile des Mitunternehmers an der Obergesellschaft kein Sonderbetriebsvermögen (II) – weder notwendiges noch gewillkürtes – bei der Untergesellschaft darstellen. Im Streitfall hat das FG die Annahme von Sonderbetriebsvermögen verneint. Gegen eine etwaige Erfassung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Obergesellschaft beim SBV der Untergesellschaft sprechen danach (allerdings auch) steuersystematische Bedenken wegen einer möglichen Doppelerfassung von Veräußerungsgewinnen. Der Veräußerungsgewinn würde dann – so das FG – auf zwei Ebenen mit bindender Wirkung für den Folgebescheid festgestellt und in diesem doppelt berücksichtigt werden.
PRAXISTIPP — Die streitentscheidende Rechtsfrage hinsichtlich des Vorliegens eines einzigen, unteilbaren Mitunternehmeranteils in diesen Fällen dürfte für die Gestaltungsberatung im Bereich von Personengesellschaften sehr praxisrelevant sein. Auf das bestehende Steuerrisiko sollte vor einer Umsetzung eines vergleichbaren Veräußerungsvorgangs hingewiesen werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten in bereits eingetretenen Konfliktfällen betroffene Einkommensteuerbescheide offengehalten werden. |