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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Gewerbesteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns in doppelstöckigen Personengesellschaften

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | In zwei zeitgleich ergangenen Entscheidungen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die in einer veräußerten Beteiligungsgesellschaft enthaltenen stillen Reserven in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die stillen Reserven in der Ober- oder in der Untergesellschaft angesammelt sind. Da eine Veräußerung und auch eine Einbringung einheitliche Vorgänge sind, unterliegen alle stillen Reserven der nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG bei der Obergesellschaft zu versteuernden Gewerbesteuer (BFH 8.5.25, IV R 9/23, Abruf-Nr.  248996 ; IV R 40/22, Abruf-Nr.  248995 ). |

    1. Sachverhalt (IV R 9/23)

    Alleinige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG (X-KG) ist die A-GmbH & Co. KG (A-KG). Diese ist auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär- GmbH. Die X-KG betreibt eine Reederei und gründete die B-GmbH & Co. KG (B-KG) sowie die C-GmbH & Co. KG (C-KG) als Untergesellschaften. Die B-KG und die C-KG sind ebenfalls als Reeder tätig. Bei der B-KG und der C-KG wurden verrechenbare Verluste für die X-KG festgestellt. Mit Wirkung zum 1.7.01 übertrug die A-KG ihren Kommanditanteil an der X-KG auf B, der bisher bereits an der X-KG als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt war. Sie verpflichtete sich in diesem Zusammenhang, auch den B von der aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer freizustellen.

     

    Bild: IWW

     

    In den Gewerbesteuererklärungen für die B-KG und die C-KG für das Jahr 01 wurde allerdings der Veräußerungsgewinn, soweit er auf die B-KG und die C-KG entfiel, nicht berücksichtigt. Das FA setzte gegenüber der X-KG für 01 die Gewerbesteuer fest, ohne die für die B-KG und die C-KG festgestellten vortragsfähigen Verluste zu berücksichtigen. Gegen diese Bescheide legte die X-KG unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht gebotene „Durchstockung“ der Veräußerungsgewinne (und deren Verrechnung mit den auf der Ebene der Untergesellschaften bestehenden vortragsfähigen Gewerbeverlusten) Einspruch ein.