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  • · Fachbeitrag · Paketzusteller

    Ersatz von „Knöllchen“ wegen Falschparkens kein Arbeitslohn?

    | Werden Verwarnungsgelder wegen Falschparkens vom Paketzustelldienst übernommen, führt dies beim angestellten Fahrer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da der Arbeitgeber hier im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt ( FG Düsseldorf 4.11.16, 1 K 2470/14 L, EFG 17, 315; Rev. BFH: VI R 1/17 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtslage ist unklar, seit der BFH seine Rechtsprechung hierzu im Jahr 2013 geändert hatte (BFH 11.11.13, VI R 36/12, BStBl II 14, 278). Im Streitfall ging es damals um einen „Spediteursfall“; und zwar um Bußgelder, die gegen die angestellten Fahrer verhängt werden, wenn sie gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um Arbeitslohn handelt. Hiervon hat sich das FG Düsseldorf nun abgegrenzt. Man darf gespannt sein, ob der BFH den Fall zum Anlass nimmt, seine Rechtsprechung zu relativieren. Der Umstand, dass Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG als Betriebsausgaben nicht den Gewinn mindern dürfen, hat im Übrigen keine Bedeutung für die Beurteilung, ob entsprechende Zahlungen Arbeitslohn darstellen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 201 | ID 44695805

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