· Nachricht · Illegales Glücksspiel
Rückzahlung verlorener Wetteinsätze: Prozesskosten keine agB
Das Niedersächsische FG (10.6.25, 13 K 157/24 ; Rev. BFH VI R 10/25 ) hat jüngst entschieden, dass Prozesse, die lediglich aus Anlass einer drohenden Existenznot, aber ohne inneren Zusammenhang mit der Ursache für den Wegfall der Lebensgrundlage geführt werden, nicht durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG begünstigt sind. Der angestrengte Prozess müsse vielmehr dazu dienen, die Ursache der drohenden Existenznot zu beseitigen.
Im Streitfall hatte der Kläger hohe Vermögensverluste bei der Teilnahme an illegalen Glücksspielen erlitten, deren Ausgleich er über Kredite finanzierte. Nach Verlust des Arbeitsplatzes konnte er die Darlehen nicht mehr bedienen und verklagte die Anbieter auf Rückzahlung der verspielten Einsätze. Die dabei entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das FA mangels Zwangsläufigkeit nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Prozesskosten sind nach Auffassung des FG gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nur abzugsfähig, wenn sie dazu dienen, das Wegbrechen der Erwerbs- oder Einkommensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verhindern. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage bestehe, sei die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich. Die bloße Befürchtung, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation in Zukunft verschlechtern werde, reiche nicht aus.
PRAXISTIPP — Im Revisionsverfahren hat der BFH nun Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Begriff der materiellen Existenzgrundlage auszudifferenzieren. Anders als der 13. Senat im Besprechungsfall hatte der 9. Senat des Niedersächsischen FG (15.5.24, 9 K 28/23; Rev. BFH VI R 22/24) zuvor entschieden, dass eine Gefahr für die Existenzgrundlage und die Fähigkeit zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse über die Berührung des Existenzminimums hinaus auch anzunehmen sei, wenn der Verlust von mindestens 85 % des ertragbringenden Vermögens des Steuerpflichtigen drohe. |