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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Steuerbefreiung bei Ausgliederung und Neugründung einer Gesellschaft

    | Das FG Sachsen (30.6.21, 2 K 121/21; Rev. BFH: II R 2/22 ) hatte sich aktuell mit der Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG bei der Ausgliederung und Neugründung einer Gesellschaft zu befassen. Das Gericht entschied hierbei unter anderem, dass bei der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung die Vorbehaltensfrist nur in Bezug auf die abgebende Gesellschaft und die Nachbehaltensfrist in Bezug auf die abhängigen Gesellschaften eingehalten werden muss. Insofern könne auch bei einer Neugründung einer Kapitalgesellschaft durch Ausgliederung eines Unternehmens bei einer natürlichen Person eine Steuerbefreiung gewährt werden. Dies entspreche dem Zweck des § 6a GrEStG. Der Begriff des „herrschenden Unternehmens“ i. S. v. § 6a S. 3 GrEStG erfasst danach alle Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts und gilt selbst für natürliche Personen, die die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen halten und über die Beteiligung am Markt wirtschaftlich tätig sind. |

     

    Die Finanzverwaltung geht im Gegensatz dazu in Tz. 2.1 des gleichlautenden Ländererlasses vom 22.9.20 (BStBl I 20, 960) davon aus, dass in Fällen der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung in § 6a GrEStG nicht einschlägig ist.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat über die streitgegenständliche Konstellation noch nicht entschieden und Rechtsprechung und Verwaltung vertreten insoweit unterschiedliche Auffassungen. Daher sind steuerliche Berater gehalten, betroffene GrESt-Bescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könnte zudem auf den Beschluss des FG Münster vom 3.5.22 (8 V 246/22 GrE) gestützt werden. Dieses FG hält § 6a GrEStG in einer solchen Konstellation ebenfalls für anwendbar.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 293 | ID 48545095

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