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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführer-Versorgung

    Betriebsprüfungsfalle „Pensionszusage“: Fall 3 - Abfindung bei Liquidation der GmbH

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding

    | Im dritten „Duell“ unserer Serie Betriebsprüfungsfalle „Pensionszusage=“ geht es um die steuerrechtliche Beurteilung einer liquidationsbedingten Abfindungszahlung in Höhe von rund 300 TEUR. Der Fachprüfer wollte die Abfindung der Gesellschafterebene zuordnen. Das hätte eine verdeckte Einlage und einen fiktiven steuerpflichtigen Zufluss beim versorgungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von 480 TEUR sowie eine vGA von 300 TEUR bedeutet. Zum Glück konnte auch dieses Duell mit den richtigen Argumenten gewonnen werden. |

    1. Der Sachverhalt

    Mit individualvertraglicher Vereinbarung vom Dezember 1996 hatte die Mandantin ihrem alleinigen GGf, Jahrgang 1949, eine unmittelbare Pensionszusage erteilt. Als Regelaltersgrenze wurde das 65. Lebensjahr vereinbart. Der GGf hatte sich jahrelang vergeblich um einen Nachfolger bemüht. Daher beschloss er im Jahre 2014 - nach Vollendung seines 65. Lebensjahres - die operative Geschäftstätigkeit einzustellen. Im Zuge der Liquidation sollte das Dienstverhältnis mit der GmbH beendet und die aus der Pensionszusage resultierenden Versorgungsansprüche in Höhe des Barwertes gemäß § 6a EStG (hier rund 300 TEUR) durch eine einmalige Kapitalleistung abgefunden werden. Die Möglichkeit einer Abfindung war bisher jedoch nicht vereinbart.

     

    Da der BFH (11.9.13, I R 28/13, GStB 14, 156 ff.) zuletzt hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von „Spontan-Abfindungen“ in der Fachwelt für reichlich Verwirrung gesorgt hatte, sollte die Anerkennung der Abfindung dem Grunde nach durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. Ein entsprechender Antrag wurde unter der Mitwirkung des Autors im Jahre 2014 gefertigt. Dabei wurde die zu klärende Rechtsfrage wie folgt formuliert:

            

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