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  • · Fachbeitrag · Reisekostenrecht

    Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen mit Mehrgenerationenhaushalt als Haupthausstand

    von Dipl.-Finw. RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    | Bekanntlich hat der Gesetzgeber ab dem VZ 2014 die „Spielregeln“ für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung insbesondere bei Ledigen deutlich verschärft. Nun erfordert ein eigener Hausstand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte neben dem „Innehaben einer Wohnung“ zusätzlich eine „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ (des Haupthausstandes). Die erste Entscheidung eines FG hierzu ist Anlass genug, die neuen Abzugsvoraussetzungen genauer unter die Lupe zu nehmen und erste Gestaltungsempfehlungen zu geben (FG Niedersachsen 18.9.19, 9 K 209/18, Rev. BFH: VI R 39/19, Abruf-Nr. 213702 ). |

    1. Hintergrund der Gesetzesänderung

    Der Gesetzgeber sah sich offensichtlich veranlasst, die frühere ‒ bürgerfreundliche ‒ Rechtsprechung des BFH einzudämmen. Danach konnte ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedurfte es hiernach nicht. Eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten hatte danach früher nur indiziellen Charakter (BFH 16.1.13, VI R 46/12, BStBl II 13, 627).

     

    Die „angemessene“ finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung wurde also zum Tatbestandsmerkmal und damit zur Abzugsvoraussetzung aufgewertet. Für das Vorliegen eines eigenen Hausstands i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG soll es damit nicht mehr genügen, wenn dem Arbeitnehmer, der am Tätigkeitsort eine Zweitwohnung bezieht, weiterhin eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (vgl. BT-Drucks. 17/10774, S. 14).

          

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