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  • 25.05.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3 · VI R 39/19

    Doppelte Haushaltsführung, Eigener Hausstand, Finanzierung, Kosten der Lebensführung

    Letzte Änderung: 25. Mai 2023, 15:54 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr

    Wie sind die Tatbestandsmerkmale "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung" der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen, insbesondere in welcher Weise (Einmalzahlungen?) und in welcher Höhe (10 %-Grenze?) muss sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 39/19

    Normen: EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3

    Erledigt durch: Urteil vom 12.01.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung