· Fachbeitrag · Doppelte Haushaltsführung
BFH stellt klar: Keine finanzielle Beteiligung bei Ein-Personen-Haushalt erforderlich
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Führt ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung neben der Wohnung am Arbeitsort am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG laut BFH nicht (BFH 29.4.25, VI R 12/23). Die finanzielle Beteiligung muss in diesem Fall also gar nicht nachgewiesen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung musste auch ein Lediger bislang mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen, um einen Abzug zu erreichen (BMF 25.11.20, BStBl I 20, 1228, Rz. 101). Das Urteil des BFH darf daher durchaus als Meilenstein für Ledige mit doppelter Haushaltsführung angesehen werden. |
Sachverhalt
Der in 1986 geborene ledige Kläger hat nach abgeschlossener Ausbildung die Fachhochschulreife nachgeholt und anschließend studiert. Während des Studiums (Streitjahre 2014 bis 2018) bezog er zunächst ein geringes Gehalt als Werkstudent bzw. als studentische Hilfskraft sowie später ein etwas höheres Gehalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zudem erhielt er in den Jahren 2014 bis 2017 BAföG. Auswärts bewohnte er Studentenwohnungen bzw. Zimmer in Studentenwohnheimen. Außerdem behielt er seinen Wohnsitz im Haus seiner Eltern bei. Seine dortigen Räumlichkeiten umfassten eine eigene Küche und ein eigenes Bad.
Der Kläger trug vor, er habe zuhause Aufgaben wie Garten-, Renovierungs- und Umbauarbeiten übernommen. Auch habe er im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten einen Geldbetrag zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen. Jedenfalls sei aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit die Regelvermutung anzuwenden, wonach bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern von einer maßgeblichen Mitbestimmung der Haushaltsführung auszugehen sei. Mit diesen Argumenten beantragte er den Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung, was Finanzamt und FG jedoch ablehnten. „Schützenhilfe“ kam aber jetzt vom BFH.
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